
Symbolbild: dts Nachrichtenagentur
Landau – Die Staatsanwaltschaft Landau hat gegen einen 37-jährigen, in der lokalen Presse als „Zechpreller“ bezeichneten Mann einen Unterbringungsbefehl wegen Raubs, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung erwirkt.
Gegen den Beschuldigten bestehe der dringende Verdacht, in unterschiedlichen Geschäften in Landau, Bad Bergzabern und andernorts Waren an sich genommen, nicht bezahlt und gegen Verkäufer, die sich ihm in den Weg stellten und ihn aufhalten wollten, „nicht unerhebliche Gewalt“ angewendet und teils Drohungen ausgesprochen zu haben, um die Wegnahme der Waren zu verteidigen, so die Staatsanwaltschaft.
Der Mann wurde am Donnerstag in Heidelberg festgenommen und dem Ermittlungsrichter vorgeführt, der den Unterbringungsbefehl in Vollzug setzte. Der Beschuldigte kam anschließend in eine psychiatrische Klinik.
„Ein Unterbringungsbefehl und kein Haftbefehl war deshalb zu erlassen, da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung leidet und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat“, erklärte die Staatsanwaltschaft.
Nach den bislang durchgeführten Ermittlungen geht die Behörde davon aus, dass die zu früheren Taten, die im Jahr 2018 vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Landau verhandelt worden waren, ein „höheres und sich steigerndes Aggressionspotential“ aufweisen. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Mannes seien nun gegeben sind. Die Ermittlungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen.
Hintergrundinformationen
Ein Unterbringungsbefehl setzt voraus, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und dass in dem späteren Verfahren eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird.
Gegen den Beschuldigten war bereits im Jahr 2018 ein Sicherungsverfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Landau anhängig. Die Große Strafkammer hatte in ihrem Urteil vom 02.08.2018 entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht vorlägen und hatte daher eine Unterbringung abgelehnt.

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