Freitag, 19. April 2024

Fristlose Kündigung: So einfach geht das nicht!

21. Dezember 2022 | Kategorie: Ausbildung & Beruf, Ratgeber, Recht

Foto: Gerd Altmann / Pixabay

Die Umstände einer Kündigung sind stets individuell – sie kann aus den unterschiedlichsten Gründen erfolgen.

Um eine rechtskräftige Kündigung zu erwirken, muss diese jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere die fristlose Kündigung ist nicht ohne Weiteres möglich – auch nicht dann, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Eigenkündigung angedroht hat.

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Das Besondere an einer außerordentlichen oder „fristlosen“ Kündigung ist, dass das Arbeitsverhältnis unmittelbar und ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist endet. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung muss der außerordentlichen Kündigung stets ein wichtiger Kündigungsgrund zugrunde liegen.

Gemäß § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen. Die Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, dass eine Aufrechterhaltung und Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden ist. Dieser Umstand muss jedoch hinreichend begründet werden.

Selbst Arbeitnehmer, die etwa aufgrund einer Mitgliedschaft im Betriebsrat unkündbar sind, können unter besonderen Umständen außerordentlich gekündigt werden. Um gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen, sollte man direkt nach Erhalt des Schreibens einen Rechtsbeistand aufsuchen, beispielsweise einen Anwalt in Würzburg.

In welchen Fällen darf der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen?

Eine fristlose Kündigung kann weder betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt noch krankheitsbedingt erfolgen. Diese Arten der Kündigung gehören alle zu der sogenannten „ordentlichen Kündigung“.

Das Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung ist nur dann zulässig, wenn ein triftiger Grund besteht. Ist dies nicht der Fall, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam.

Darüber hinaus gilt eine fristlose Kündigung als allerletztes Mittel. Das bedeutet, dass vor dem Ausspruch der Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich ist, in welcher das aktuelle Verhalten gerügt wird. Sollten sich viele Kleinigkeiten häufen, ist eine außerordentliche Kündigung in der Regel nicht wirksam, sofern dieser keiner Abmahnung vorausgegangen ist.

Anders verhält es sich mit schwerwiegendem Fehlverhalten, welches das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört hat. Zu den wichtigen Kündigungsgründen gehören unter anderem:

  • Beleidigung des Arbeitgebers
  • Diebstahl, Betrug und Veruntreuung (direkter Schaden für den Arbeitgeber)
  • Arbeitszeitbetrug
  • Arbeitsverweigerung
  • Rufschädigung
  • Betriebsspionage
  • Krankfeiern
  • Selbstbeurlaubung
  • Mobbing
  • Alkoholmissbrauch oder Drogenabhängigkeit (sofern die Arbeitsleistung maßgeblich beeinflusst wird und keine Besserung in Aussicht steht)
  • schwerwiegende Verstöße gegen die Betriebsordnung
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Ob eine außerordentliche Kündigung aufgrund der oben genannten Gründe tatsächlich rechtswirksam ist, muss im Zweifel durch ein Arbeitsgericht entschieden werden.

Drohende Eigenkündigung begründet keine fristlose Kündigung

Sollten mehrere Mitarbeiter die Eigenkündigung androhen, sofern einem Dritten nicht gekündigt wird, wäre diese sogenannte Druckkündigung nicht wirksam.

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Nordhausen hat in dem Urteil zum Aktenzeichen 2 Ca 199/22 vom 13. Juli 2022 entschieden, dass eine solche angedrohte Eigenkündigung von Mitarbeitern keinen wichtigen Grund darstellt, der eine außerordentliche Kündigung begründet.

Der Arbeitgeber ist in diesem Fall dazu verpflichtet, sich schützend vor den Mitarbeiter zu stellen und die Drohung durch eine Schlichtung des vorhandenen Konflikts abzuwenden.

Was sollte man bei einer fristlosen Kündigung beachten?

Ferner kann eine fristlose Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein. So sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, neben der schriftlichen Form der außerordentlichen Kündigung noch weitere Formalien zu beachten sowie bestimmte Stellen und Ämter anzuhören. Hierzu gehören unter anderem:

  • Mutterschutz
  • Elternzeit
  • Mitgliedschaft im Betriebsrat
  • Anhörung des Betriebsrates
  • fehlende Zustimmung des Integrationsamtes (bei schwerbehinderten Arbeitnehmern)

Sofern man als Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung erhalten sollte, ist es ratsam, sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann die Rechtslage genau prüfen und anschließend gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Wichtig ist, dass diese gemäß §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden muss. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die außerordentliche Kündigung auf einem wichtigen Grund beruht und die maßgebliche Zweiwochenfrist gemäß § 7 KSchG eingehalten wurde.

Das Arbeitsgericht wird anschließend darüber entscheiden, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht. In vielen Fällen schlägt das Arbeitsgericht einen Vergleich vor, indem die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird. So wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist weiterhin das ihm zustehende Gehalt erhält und keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt wird.

Quellen:

https://karrierebibel.de/fristlose-kuendigung/

https://www.finanztip.de/fristlose-kuendigung/#:~:text=Die%20au%C3%9Ferordentliche%20K%C3%BCndigung%20ist%20ausnahmsweise,auch%20nur%20die%20K%C3%BCndigungsfrist%20abzuwarten.

https://www.klugo.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungsgruende

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-tatbestaende-8-vorliegen-eines-wichtigen-grundes_idesk_PI434_HI1279122.html

https://www.hensche.de/wenn-mitarbeiter-kuendigung-fordern-arbeitsgericht-nordhausen-urteil-vom-13.07.2022-2-ca-199-22-02.09.2022.html

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