
Einbürgerungsfeier vor dem Kreishaus.
Foto: KV SÜW
SÜW – Selten wurden im Landkreis Südliche Weinstraße Menschen aus so vielen unterschiedlichen Ländern eingebürgert: 72 Personen mit Wurzeln in 25 Nationen (eine davon war staatenlos) hat Landrat Dietmar bei einer Feierstunde am Donnerstag im Kreishaus ihre jeweilige Einbürgerungsurkunde übergeben.
Damit haben die 50 Erwachsenen und 22 Minderjährigen die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten. 13 von ihnen sind in Deutschland geboren. Landrat Dietmar Seefeldt und Beigeordneter Uwe Huth gratulierten jedem und jeder von ihnen herzlich zur deutschen Staatsbürgerschaft.
Der Landrat ging in seiner Ansprache darauf ein, dass es für jede Person individuelle und persönliche Motivationen gebe, sich zu Deutschland zu bekennen. Seefeldt fügte hinzu: „Hier im Landkreis Südliche Weinstraße ist es schön zu leben und zu arbeiten, und da brauchen wir Sie.“ Er ermutigte die Anwesenden, stets das Miteinander in den Fokus zu stellen, um voneinander zu lernen.
Die Eingebürgerten haben nun jeweils zwei Staatsbürgerschaften, neben der deutschen die afghanische, aserbaidschanische, belarussische, belgische, brasilianische, französische, griechische, guineische, indonesische, irakische, iranische, kolumbianische, kosovarische, pakistanische, polnische, portugiesische, rumänische, russische, serbische, spanische, syrische, thailändische, türkische, ungarische und US-amerikanische.
Musikalisch begleitet wurde die Feier von Sergej Igonin und Gerhard Betz. Die beiden verliehen der Einbürgerungsfeier am Klavier und an der Geige einen würdigen Rahmen. Die deutsche Nationalhymne war natürlich auch zu hören.
In ganz Deutschland gelten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz die gleichen Voraussetzungen, um eingebürgert zu werden. Grundvoraussetzung ist der auf Dauer angelegte Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten will, muss außerdem mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen und für den eigenen Lebensunterhalt sowie den der unterhaltsberechtigten Angehörigen eigenständig aufkommen.
Weitere gesetzlich festgelegte Anforderungen sind zu erfüllen. Seit der vor Kurzem erfolgten Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt die sogenannte generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Das bedeutet, dass eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr erfolgen muss. Zuvor war dies eine Einzelfallentscheidung.

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