
Jetzt ist Brutzeit: Um dies den Vögeln ungestört zu ermöglichen, müssen einige Vorschriften bedacht werden.
Foto: Ahme
Neustadt. Vom Frühlingsbeginn und bis in den Herbst hinein lebt ein Baum mit unzähligen Untermietern. Er bietet Vogelarten, Säugetieren, Insekten, Pilzen und anderen Organismen eine wichtige Lebensgrundlage und dient vor allem als Brut- und Niststätte. Deshalb wurden in dem neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von 2010 mehrere Regelungen zum Schutz und zur Pflege von Bäumen getroffen.
Demnach dürfen vom 1. März bis 30. September keine Sträucher und Hecken gerodet oder stark zurückgeschnitten werden. Auch von Baumfällungen in Hausgärten rät die Untere Naturschutzbehörde in der Brutzeit ab, da der Paragraph 44 des BNatSchGs im Baum lebende oder nistende Vögel und Fledermäuse unter besonderen Schutz stellt.
„Schonende Pflegeschnitte bleiben dagegen das ganze Jahr über erlaubt“, betont Thomas Baldermann, Leiter der Abteilung Landwirtschaft und Umwelt der Stadt Neustadt an der Weinstraße.
Eine Ausnahme gebe es auch bei kranken Bäumen, deren Fällung aus Sicherheitsgründen nicht vermieden oder verschoben werden kann.
Wer in Neustadt an der Weinstraße einen Baum fällen möchte, sollte dies der Umweltabteilung im Vorfeld anzeigen. „Man kann einen Anzeigebogen bei der Umweltabteilung anfordern oder sich direkt von der Homepage der Stadt herunterladen“, so Baldermann. Die Umweltabteilung kann dann prüfen, ob naturschutzrechtliche Bedenken bestehen. Die Prüfung ist kostenlos, Bürger können sich durch sie absichern. (stadt-nw)

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