Samstag 12.September 2026

Corona-Soforthilfe: Wenn die Hilfe Jahre später zur Rechnung wird

11. August 2026 | Kategorie: Kreis Bad Dürkheim, Kreis Germersheim, Kreis Südliche Weinstraße, Landau, Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer, Ratgeber, Recht, Regional, Rhein-Pfalz-Kreis, Südwestpfalz und Westpfalz, Wirtschaft, Wirtschaft in der Region

Corona-Testzentrum in Landau im März 2020. Foto: Rolf H. Epple/Pfalz-Express

Neustadt – Drei Unternehmen müssen Corona-Soforthilfen zurückzahlen, allerdings nicht auf einmal. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die ersten Verfahren zur Rückforderung der Hilfen mit Ratenzahlungsvereinbarungen beendet. Weitere Klagen sind bereits anhängig.

Vor Gericht ging es um eine einfache Frage: Mussten die Unternehmen die Corona-Soforthilfe zurückzahlen? Nach den damaligen Regeln lautet die Antwort offenbar: ja. Die drei Verfahren endeten mit einer Einigung auf Ratenzahlungen.

Doch die Fälle werfen eine andere Frage auf: Wie sinnvoll waren die Regeln, nach denen die Hilfen später zurückgefordert wurden?

Ausgefallene Termine können nicht nachgeholt werden

Ein Friseursalon kann ausgefallene Termine nicht nachholen. Ein Café kann nicht im Nachhinein die Gäste bedienen, die während des Lockdowns zu Hause bleiben mussten. Und ein kleiner Betrieb wird nach der Wiedereröffnung nicht automatisch zur Goldgrube, nur weil wieder Geld hereinkommt.

Die Unternehmen mussten ihre Geschäfte schließen oder konnten nur eingeschränkt arbeiten. Die Einnahmen, die dadurch ausblieben, waren verloren. Bei der späteren Prüfung wurde aber nicht der gesamte wirtschaftliche Schaden betrachtet. Entscheidend war vielmehr, ob innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ein sogenannter Liquiditätsengpass bestand.

Dabei wurden bestimmte Kosten nicht berücksichtigt, darunter Personalkosten und der Unternehmerlohn.

Die Rechnung nach der Krise

Die drei Kläger hatten im März beziehungsweise April 2020 Corona-Soforthilfen von 9.000 beziehungsweise 15.000 Euro beantragt. In den Jahren 2023 und 2024 forderte die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Angaben zu ihren tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.

Nach der Berechnung der ISB lagen die Einnahmen in allen drei Fällen über den berücksichtigten Ausgaben. Deshalb forderte die Bank die vollständige Rückzahlung der Hilfen. Die Kläger kritisierten insbesondere, dass Personalkosten und der sogenannte Unternehmerlohn nicht als Ausgaben berücksichtigt worden waren. Heißt: Die Kosten für die eigenen Lebenshaltung des Unternehmers und die Personalkosten wurden nicht berücksichtigt.

Das Verwaltungsgericht machte in den Verhandlungen deutlich, dass die Soforthilfen 2020 nur vorläufig bewilligt worden waren und eine spätere Prüfung angekündigt worden war.

Nach Einschätzung der Kammer sprechen starke tatsächliche und rechtliche Gründe für die Rückforderung. Gleichzeitig sollte die wirtschaftliche Lage der Unternehmen berücksichtigt werden. Die Beteiligten einigten sich deshalb auf Ratenzahlungen. Damit sind diese drei Verfahren beendet.

Die eigentliche Frage bleibt

Ein Betrieb, der nach dem Lockdown wieder Geld verdient, hat damit nicht automatisch die vorher ausgefallenen Umsätze wieder hereingeholt. Er hat lediglich wieder geöffnet und gearbeitet.

Genau hier wird die damalige Regelung problematisch. Die Corona-Soforthilfe sollte Unternehmen durch eine außergewöhnliche Krise und angeordnete Schließungen bringen. Viele kleine Betriebe gerieten nicht wegen schlechter Geschäftsführung in Schwierigkeiten. Sie durften ihre Geschäfte zeitweise schlicht nicht oder nur eingeschränkt betreiben.

Trotzdem wurde später vor allem danach gerechnet, ob die Einnahmen die nach den Regeln berücksichtigten Ausgaben überstiegen. Das bildet den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden nur eingeschränkt ab.

Die damaligen Regelungen wurden in Rheinland-Pfalz unter einer SPD-geführten Ampelregierung umgesetzt. Deshalb muss die Frage erlaubt sein, ob das Land die Situation kleiner Unternehmen bei der Ausgestaltung der Hilfe ausreichend berücksichtigt hat.

Die Gerichte müssen die damaligen Regeln anwenden. Die Politik darf sich dagegen fragen lassen, ob es die richtigen Regeln waren.

Weitere Verfahren stehen an

Am 24. September 2026 will die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt drei weitere Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen verhandeln. Dabei geht es um einen Wurst- und Fleischwarenhändler, eine Immobilienmaklerin und eine weitere Friseurin.

Beim Verwaltungsgericht Neustadt sind derzeit insgesamt 32 Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen anhängig. Nach Angaben des Gerichts ist damit zu rechnen, dass weitere Verfahren hinzukommen. Auch Rückforderungen anderer Corona-Überbrückungshilfen könnten noch vor Gericht landen. (cli) 

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