Bundestag beschließt Pflegereform – Das steht im neuen Gesetz

26. Mai 2023 | Kategorie: Nachrichten, Politik

Symbolbild: Sabine van Erp / Pixabay

Immer mehr Pflegebedürftige und immer weniger jüngere Einzahler, teure Pflegeplätze, die sich kaum einer leisten kann – dem soll das neue „Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz“ Abhilfe schaffen.

Gesetzlich Versicherte werden allerdings künftig höhere Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen müssen, an anderer Stelle gibt es Entlastungen. Der entsprechende Gesetzesentwurf zur Pflegereform von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wurde am Freitag mit 377 Stimmen, bei 275 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen beschlossen.

Dieser sieht vor, dass der Beitrag zum 1. Juli um 0,35 Punkte auf 3,4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens angehoben wird, was Mehreinnahmen von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr bringen soll. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 1,7 Prozent.

„Die Erhöhung der Beitragssätze um 0,35 Prozentpunkte muss uns die verbesserte Pflege wert sein“, kommentierte Lauterbach die Reform. Die Beiträge würden auch gerechter verteilt, Versicherte mit mehr Kindern würden stärker entlastet, so der SPD-Politiker.

Die Bundesregierung soll laut dem „Entwurf für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ außerdem dazu ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, falls auf einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.

Zusätzlich soll zum gleichen Datum der Beitragssatz nach der Zahl der Kinder weiter ausdifferenziert werden. Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte steigen. Für Mitglieder ohne Kinder gilt künftig ein Pflegebeitragssatz in Höhe von vier Prozent. Bei einem Kind sinkt der Beitragssatz auf 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr des Kindes um 0,25 Punkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Bei Familien mit fünf oder mehr Kindern liegt der Beitrag künftig bei 2,4 Prozent.

In der häuslichen und stationären Pflege sollen die „finanziellen Belastungen begrenzt werden“, durch eine Anhebung des Pflegegelds und der ambulanten Sachleistungen zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent.

Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 sollen die Geld- und Sachleistungen regelhaft und in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch angepasst werden. Das Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige nach dem Willen der Regierung künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen und nicht nur einmalig.

Gestaffelt angehoben werden sollen mit Jahresbeginn 2024 auch die Zuschläge der Pflegekassen an die Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen. Je länger die Verweildauer im Heim, desto höher der Zuschlag. Bei einer Verweildauer bis zu einem Jahr sollen die Zuschläge von fünf auf 15 Prozent erhöht werden, bei einer Verweildauer zwischen einem und zwei Jahren von 25 auf 30 Prozent, bei einer Verweildauer zwischen zwei und drei Jahren von 45 auf 50 Prozent und bei einer Verweildauer von mehr als drei Jahren von 70 auf 75 Prozent.

Neu strukturieren und systematisieren will die Regierung die Regelungen beim Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach Paragraf 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Schließlich soll die Reform auch zu „besseren Arbeitsbedingungen“ beitragen.

Eine Möglichkeit wäre: Medizinische Dienste sollen künftig auch per Telefoninterview feststellen dürfen, ob jemand pflegebedürftig ist oder nicht.

So soll in der stationären Pflege die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt werden.

Vorgesehen ist ferner ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege. Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen im Volumen von rund 300 Millionen Euro soll ausgeweitet und bis Ende des Jahrzehnts verlängert werden. (dts Nachrichtenagentur/red)

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