Karlsruhe – Das Vergabeverfahren für Studienplätze im Fach Humanmedizin ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag in Karlsruhe entschieden.
Die beanstandeten bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der Länder verletzen demnach den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot.
„Außerdem verfehlen die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben“, so die Karlsruher Richter. Die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten widerspreche aber grundsätzlich nicht der Verfassung.
Bislang galt ein hoher Numerus Clausus als Maßgabe. Die Richter fordern jetzt, dass die Abiturnote nicht mehr das einzige Kriterium sein darf und noch mindestens ein weiteres zur Beurteilung herangezogen werden muss.
Eine Neuregelung muss bis zum 31. Dezember 2019 getroffen werden. (dts Nachrichtenagentur/red)
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