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Steuererklärung 2020 – das ist neu!

8. September 2021 | Kategorie: Finanzen, Ratgeber

Bild von Free-Photos auf Pixabay

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte dies bis zum 31. Juli erledigt haben. Für das Steuerjahr 2020 endet die Frist zur Abgabe aufgrund der Corona-Pandemie ausnahmsweise am 1. November 2021.

Im letzten Jahr wurden wieder viele Änderungen im Steuergesetz vorgenommen. Auch die Höhe der Freibeträge hat sich geändert.

Der Erhalt von Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Steuererklärung

Viele Arbeitnehmer kamen im Corona-Jahr 2020 zum ersten Mal in den Genuss von Kurzarbeitergeld. Wer mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt in diesem Fall auch für Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung sonst immer „freiwillig“ abgegeben haben. Wer die Abgabefrist für die Pflichtveranlagung verstreichen lässt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. In diesem Fall werden die Finanzbehörden auch niemanden vergessen, da sie bei der Auszahlung von Kurzarbeitergeld automatisch alle personenbezogenen Daten erhalten haben.

Wer keinen Steuerberater hat oder nicht bei einem Lohnsteuerhilfeverein ist, sollte eine neue Steuersoftware – wie hier – für die Steuererklärung Kurzarbeit verwenden. Die Veranlagung ist dadurch einfacher.

Für Kinder und Unterhalt sind die Freibeträge gestiegen

Im Steuerjahr 2020 profitieren Eltern von einem erhöhten Kinderfreibetrag. Bei einer zusammen veranlagten Steuererklärung beträgt der Freibetrag jetzt 7.812 Euro. Dies sind 192 Euro mehr als im Vorjahr. Eltern, die ihre Steuererklärung einzeln einreichen, steht ein Freibetrag von 2.586 Euro zu. Bei der Höhe des Kindergelds, hat sich im vergangenen Jahr für Eltern nichts geändert. Sie erhalten für

– das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro

– das dritte Kind 210 Euro

– für das vierte Kind und mehr jeweils 235 Euro.

Eltern sollten daran denken, dass sich der Kinderfreibetrag im Jahr 2020 um den vom Staat gezahlten Familienbonus verringert. Im Rahmen des Corona-Hilfepakets wurden Familien 300 Euro ausgezahlt. Dadurch kann die Steuererklärung etwas geringer ausfallen als in den Jahren zuvor.

Der Freibetrag zum Ausgleich der Inflationsrate ist 2020 ebenfalls gestiegen

Wie jedes Jahr ist auch im Jahr 2020 der Steuerfreibetrag wieder gestiegen. Dieser Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der grundsätzlich steuerfrei bleibt. Arbeitnehmer, die letztes Jahr weniger als 9.408 Euro verdient haben, müssen daher keine Steuererklärung abgeben. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die ihre Steuer gemeinsam veranlagen, gilt ein Betrag von 18.816 Euro. Dies ist der doppelte Freibetrag. Der Steuerfreibetrag wird nahezu jedes Jahr angeglichen. Mit der Erhöhung soll die gestiegene Inflationsrate ausgeglichen werden. Dadurch wird einer sogenannten „kalten Steuerprogression“ entgegengewirkt.

Änderungen für Arbeitnehmer bei den Sachbezugswerten

Viele Arbeitnehmer erhalten von ihren Arbeitgebern freiwillige Leistungen, die über das Gehalt hinausgehen. Diese Leistungen sind vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel die Mahlzeiten in der Kantine oder auch Übernachtungen in Hotels. Die Sachbezugswerte werden jedes Jahr an die tatsächlichen Verbraucherpreise angeglichen.

Für das Jahr 2020 werden demnach für Frühstück 1,80 Euro, Mittag- und Abendessen 3,40 Euro sowie für Übernachtungen 7,83 Euro berechnet. Im Zuge dieser Erhöhungen hat der Staat gleichzeitig die Verpflegungspauschalen erhöht. Arbeitnehmer erhalten pro Tag jetzt 14 Euro. Für eine mehrtägige Reise werden für jede Abwesenheit, die länger als 24 Stunden ist, 28 Euro gezahlt. (sl)

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