Samstag, 20. April 2024

Neustadt: Stadtrechtsausschuss verhandelt Wunsch nach Spielhallen

5. Dezember 2013 | Kategorie: Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer

Neustadt: Hier beantragt ein Unternehmen den neuerlichen Betrieb einer Spielhalle.
Foto: Ahme

Neustadt. Der Betrieb von Spielhallen im weitesten Sinne war ein Thema in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses am 5. Dezember 2013 unter der Leitung von Rechtsamtsleiter Andreas Bauer.

Demnach möchte ein Unternehmen den Betrieb einer Spielhalle mit sieben Spielgeräten in der Oswald-Wiersich-Straße in Lachen-Speyerdorf wieder aufleben lassen und hatte die entsprechende Erlaubnis beantragt.

Eine Spielstätte hatte es dort bereits vom 1. September 2011 bis 15. September 2012 gegeben. Zusätzlich sollen drei weitere Räume mit Gastronomie und Spielen bestückt werden. Die Rede ist von einer Bistro-Bar, einer Espresso-Bar sowie einer Weinstube.

Beide Wünsche hatte die Verwaltung versagt. In ihrer Begründung hatte sie auf eine Stellungnahme der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) verwiesen, die die Ablehnung mit der räumlichen Nähe zu einem Indoorspielplatz für Kinder begründet hatte.

Der zum 1. Juli 2012 verschärfte Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) untersagt unter anderem Spielhallen in einem Umkreis von 500 Metern rund um Kinder- und Jugendeinrichtungen. Außerdem wolle der Spielhallenbetreiber nicht, wie gefordert und ursprünglich auch beantragt, die Gastronomie getrennt, sondern aus Kostengründen zusammen bewirtschaften.

Dadurch, heißt es in der Ablehnung, werde – unter dem Deckmantel verschiedener Gaststätten – eine große Spielfläche geschaffen, die dort so nicht gewünscht ist.

Gegen den Bescheid wehrt sich das Unternehmen und verlangt eine Ausnahmeregelung. Zur Begründung wird unter anderem angeführt, dass man die 2011 erteilte Genehmigung nur weiterführen wolle und der Indoorspielplatz in Kenntnis einer nahegelegenen Glücksspielhalle und nach Verschärfung des Gesetzes gebaut werden durfte. Die Annahme, man wolle eine „verkappte“ Spielhalle errichten, sei eine bloße Vermutung.

Die Entscheidung des Stadtrechtsausschusses wird in den nächsten Tagen zugestellt. Gegen einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid könnte das Unternehmen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. (stadt-nw)

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