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Karlsruhe – Eine blinde Frau, die nach einer Knie-Operation in eine Rehaklinik aufgenommen werden wollte, dort aber wegen ihres zusätzlichen Betreuungsbedarfs abgelehnt wurde, hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Klinik hatte die Aufnahme verweigert, weil sie wegen der Blindheit der Patientin einen höheren Betreuungsaufwand befürchtete. Die Frau sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung und klagte auf Schadenersatz und Entschädigung.
Doch die Gerichte wiesen die Klage ab, nun auch der Bundesgerichtshof. Die Richter argumentierten, dass das AGG in diesem Fall nicht greife.
Der Grund: Das Gesetz schützt im sogenannten zivilrechtlichen Bereich vor allem bei „Massengeschäften“. Damit sind alltägliche Angebote gemeint, die grundsätzlich für jedermann offen sind, etwa Hotelübernachtungen, Restaurantbesuche oder Einkäufe im Supermarkt. Bei einer Rehaklinik sei das anders, so der BGH. Dort werde individuell entschieden, ob eine Behandlung möglich ist und welcher Betreuungsaufwand entsteht. Deshalb handele es sich nicht um ein typisches Massengeschäft.
Der BGH stellte außerdem klar, dass private Anbieter durch das AGG nicht verpflichtet werden, besondere Unterstützungs- oder Anpassungsleistungen bereitzustellen. Solche Ansprüche müssten über das Sozialrecht geregelt werden, etwa durch Leistungen zur Teilhabe oder Hilfen der Sozialversicherung.
Das Urteil dürfte dennoch kritisch gesehen werden. Denn obwohl die Frau gerade wegen ihrer Blindheit nicht aufgenommen wurde, sah das Gericht darin keinen Fall, der einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG auslöst.
(red/dts Nachrichtenagentur)

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