Kabinett beschließt besseren Schutz gegen Stalking – Weißer Ring: Gesetzesentwurf hat eine Lücke

13. Juli 2016 | Kategorie: Nachrichten
Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Foto: dts Nachrichtenagentur

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD).
Foto: dts Nachrichtenagentur

Berlin. Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen beschlossen.

Mit den vorgesehenen Änderungen soll dem strafwürdigen Unrechtsgehalt des Stalkings besser Rechnung getragen werden. Dazu der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas: „Wir müssen Stalking-Opfer besser schützen und eine Verurteilung der Täter erleichtern. Stalking kann Leben zerstören.

Es bedeutet eine schwere, oft jahrelange Belastung. In Zukunft gilt: Schon wenn die Tat geeignet ist, das Leben schwerwiegend zu beeinträchtigen, können die Täter bestraft werden.

Konkret: Stalking soll künftig bereits dann strafbar sein, wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt und sein Leben nicht ändert. Es darf nicht sein, dass man z.B. erst umziehen muss, damit ein Stalker strafrechtlich belangt werden kann.

Denn: Nicht die Opfer sollen gezwungen werden, ihr Leben zu ändern, sondern die Stalker.“ Mit dem Gesetzgebungsvorhaben erfüllt die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag, den Schutz von Stalkingopfern zu verbessern.

Der Gesetzentwurf gestaltet das Erfolgs- zu einem Eignungsdelikt um. Zukünftig soll sich daher strafbar machen, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht länger notwendig.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus folgende Neuregelungen vor: Der Straftatbestand der Nachstellung soll aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen werden. Nach geltender Rechtslage kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 238 Absatz 1 StGB unter Verweis auf den Privatklageweg einstellen.

Das bedeutet für die Opfer, dass sie, wenn sie an der Fortführung des Verfahrens interessiert sind, selbst ein Verfahren gegen den Beschuldigten anstrengen müssen und dabei auch das Kostenrisiko unter Einschluss der notwendigen Auslagen des Angeklagten wie auch die Anwaltskosten zu tragen haben. Mit der Streichung der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte ist eine solche Einstellung nicht mehr möglich.

Damit sollen die Belastungen für Opfer einer Nachstellung reduziert werden. Weiterhin wird die effektive Durchsetzung von Vergleichen in Gewaltschutzverfahren verbessert. Derzeit ist nur der Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung strafbar, nicht aber der Verstoß gegen eine in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung.

Künftig soll es in Gewaltschutzverfahren den durch das Familiengericht bestätigten Vergleich geben. Die Einhaltung einer Verpflichtung aus einem gerichtlich bestätigten Vergleich soll künftig strafbewehrt sein und damit ein Gleichlauf mit dem strafrechtlichen Schutz bei gerichtlichen Gewaltschutzanordnungen hergestellt werden.

Ergänzend dazu soll eine Neuregelung sicherstellen, dass in den Fällen eines gerichtlich bestätigten Vergleichs eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde und andere öffentliche Stellen erfolgen muss.(bmjv.bund)

Weißer Ring: Stalking-Gesetzentwurf hat eine Lücke 

Berlin  – Die Vorsitzende der Opferschutzorganisation Weißer Ring, Roswitha Müller-Piepenkötter, sieht im vom Bundeskabinett gebilligten Gesetzentwurf zum leichteren Kampf gegen Stalking noch eine Lücke.

„Dass jetzt schon Nachstellungen bestraft werden können, die geeignet sind, die Lebensgestaltung Betroffener zu beeinträchtigen, ist okay“, sagte sie der „Berliner Zeitung“.

Allerdings sei die ursprünglich vorgesehene Formulierung „vergleichbare Angriffe“ gestrichen worden. „Damit hat der Minister eine Bremse eingezogen, mit der wir sehr schlecht leben können“, fügte Müller-Piepenkötter hinzu. „Denn dass jemand zum Beispiel ein Stalking-Opfer beim Arbeitgeber anschwärzt oder Todesanzeigen aufgibt, fällt damit raus.

Doch das sind wichtige Tatbestände. Es ist ja immer nicht nur eine Handlung, sondern es muss eine Beharrlichkeit vorhanden sein. Und die ergibt sich unter Umständen durch Handlungen, die jetzt nicht mehr strafbar sind.

Darauf kann sich ein Täter wunderbar einstellen.“ Der Minister habe die Streichung zudem mit verfassungsrechtliche Bedenken begründet. Aber diese Bedenken habe noch kein Gericht vorgebracht.(dts Nachrichtenagentur)

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