
Der Davidstern, Sinnbild des Judentums.
Foto: Pfalz-Express
RLP – Bei einer digitalen Pressekonferenz stellte Justizminister Herbert Mertin (FDP) am Dienstag (gemeinsam mit den beiden Generalstaatsanwälten des Landes, Dr. Jürgen Brauer und Martin Graßhoff und dem Beauftragten der Ministerpräsidentin für jüdisches Leben und Antisemitismusfragen, Dieter Burgard) den neuen gemeinsamen Leitfaden der Generalstaatsanwaltschaften Koblenz und Zweibrücken „Antisemitische Straftaten erkennen“ vor.
Das vom Bundestag bereits beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sieht eine Änderung des materiellen Strafrechts vor: Durch eine ausdrückliche Ergänzung im Katalog der Strafzumessungsgründe des § 46 Absatz 2 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) wird künftig klargestellt, dass antisemitische Tatmotive grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen sind. Damit wird einem Kernanliegen der jüdischen Gemeinden und Antisemitismusbeauftragten Rechnung getragen. Um eine solche antisemitische Motivation strafschärfend berücksichtigen zu können, muss sie jedoch zuvor erkannt werden.
Hier setzt der Leitfaden an und listet zahlreiche Tatumstände auf, die auf eine antisemitische Motivation schließen lassen, etwa die Verwendung bestimmter Codes und Chiffren oder örtliche und zeitliche Umstände, wie die Nähe zu jüdischen Einrichtungen oder hohen jüdischen Feiertagen.
Justizminister Mertin dazu: „In Deutschland und in Rheinland-Pfalz darf es für Antisemitismus keinen Platz geben. Im Jahr 2019 haben rheinland-pfälzische Staatsanwaltschaften insgesamt 73 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten mit einem antisemitischen Hintergrund geführt – jede einzelne Tat ist eine zu viel. Den Täterinnen und Tätern muss klar sein: Egal ob in der analogen Welt oder im Netz – wir werden die Strafverfolgung mit großem Nachdruck betreiben!“
Mertin und Burgard regten schließlich an, die Befugnisse des Antisemitismusbeauftragten in Strafverfahren mit antisemitischen Bezügen – insbesondere seine Auskunftsbefugnisse – auf eine eigene gesetzliche Grundlage, vergleichbar dem „Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und dem Beauftragten für die Landespolizei“, zu stellen. „Bisher ist der Beauftragte formal wie jeder andere Dritte auch zu behandeln. Im Interesse eines rechtssicheren Vorgehens für alle Beteiligten wäre eine ausdrückliche Regelung daher wünschenswert“, so der Minister.

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