
Symbolbild: Pfalz-Express
Kreis Mainz-Bingen – Beamte der Kriminalinspektion Mainz haben am Abend des 26. November 2024 im Landkreis Mainz-Bingen einen jugendlichen Tatverdächtigen festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben.
Grundlage der Festnahme war ein Haftbefehl, den das Amtsgericht Koblenz auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz erlassen hatte.
Hinweise auf islamistische Radikalisierung
Nach den bisherigen Ermittlungen soll sich der Verdächtige über das Internet islamistisch radikalisiert haben. Über soziale Netzwerke und Nachrichtendienste habe er Inhalte verbreitet, die den bewaffneten Kampf der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ verherrlichten und zum sogenannten „Jihad“ gegen Andersgläubige aufriefen.
Bereits im Oktober 2024 wurde bei einer Hausdurchsuchung bei dem Jugendlichen belastendes Material entdeckt. Neben zwei Bajonetten fanden die Ermittler vier Rohrstücke, die beidseitig verschlossen waren. Die Ermittlungen ergaben den Verdacht, dass der Beschuldigte Rohrbomben herstellen wollte, um diese für einen Anschlag mit einer Vielzahl potenzieller Opfer einzusetzen.
Über das Internet hatte er sich offenbar Anleitungen zur Herstellung von Sprengsätzen und Sprengstoff beschafft.
Weitere Durchsuchung bestätigt Verdacht
Am 26. November führten neue Erkenntnisse der Ermittler zu einem erneuten Durchsuchungsbeschluss. Bei dieser Durchsuchung wurden weitere Gegenstände entdeckt, die vermutlich für die Konstruktion eines Zündmechanismus bestimmt waren.
Hinweise darauf, dass der Jugendliche unmittelbar vor der Ausführung eines Anschlags stand, gibt es laut Generalstaatsanwaltschaft jedoch nicht. Es wurden weder Sprengstoff noch geeignete Chemikalien dafür gefunden.
Am 27. November wurde der Beschuldigte einer Haftrichterin vorgeführt. Diese bestätigte den Haftbefehl und ordnete Untersuchungshaft an.
Unschuldsvermutung gilt
Dem Beschuldigten wird die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB vorgeworfen. Dieses Delikt kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden. Aufgrund seines Alters würde bei einer Verurteilung Jugendstrafrecht angewendet.
Ungeachtet der Vorwürfe gelte weiterhin die Unschuldsvermutung, betonte die Generalstaatsanwaltschaft.

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