Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in Kirrweiler: SGD Süd gibt Widerspruch der Ortsgemeinde statt

1. Juni 2023 | Kategorie: Kreis Südliche Weinstraße, Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer, Politik regional

SGD Süd-Präsident Hannes Kopf.
Foto: Pfalz-Express/Ahme

Neustadt/Kirrweiler. Die Ortsgemeinde Kirrweiler plant östlich der Autobahn A 65 die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Fläche von circa 5,4 Hektar.

Beantragt wurde die raumordnerische Prüfung im März 2022. An dem Verfahren wurden dreizehn Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Ortsgemeinde Kirrweiler hat gegen den ursprünglichen Bescheid der SGD Süd Widerspruch eingelegt, weil nicht die komplette Fläche genehmigt werden konnte. Hintergrund waren naturschutzrechtliche Aspekte und die Tatsache, dass Teilflächen mit einer überdurchschnittlichen Bodengüte verzeichnet waren.

Im Rahmen des Widerspruchverfahrens hat sich gezeigt, dass die Fläche der Photovoltaikanlagen vollständig europarechtlich geschützt (Natura 2000) sind und daher in die Prüfung weitere naturschutzfachliche Aspekte einfließen mussten. Darüber hinaus waren Teilflächen bereits als Kompensationsflächen für mehrere Baugebiete der Ortsgemeinde rechtsverbindlich in verschiedenen Bebauungsplänen festgesetzt worden. Der bisher fehlende Nachweis, dass die Ausgleichsverpflichtungen an anderer Stelle von Kirrweiler umgesetzt werden können, wurde zwischenzeitlich seitens der Ortsgemeinde größtenteils erbracht; es ist aktuell von einem Ausgleichsdefizit von ca. 9.200 qm auszugehen, stellt die SGD Süd fest.

Somit konnte dem Widerspruch seitens der SGD Süd stattgegeben werden. In Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde wurden detaillierte Hinweise in den Bescheid aufgenommen, wie den naturschutzrechtlichen Anforderungen Genüge getan werden kann: Es wird empfohlen, die Anlage auf den nach EEG förderfähigen 500 m-Korridor zur Autobahn zu begrenzen und die Ausgleichsflächen für die Bebauungspläne „Holzweg“ und „Im Schneller II“ wie geplant umzusetzen. Alternativ könnten die Ausgleichsverpflichtungen auch an anderer geeigneter Stelle oder innerhalb einer räumlich abgegrenzten und rechtlich gesicherten Teilfläche des Sondergebiets „Freiflächen-PVA“ umgesetzt werden.

Präsident Prof. Dr, Hannes Kopf erläutert die Entscheidung wie folgt:

„Auf der Grundlage dieser Entscheidung kann die Ortsgemeinde den Bebauungsplan aufstellen und damit die Grundlage für die Genehmigung der Anlage schaffen. Uns war es wichtig, die naturschutzrechtlichen Fragen weitestgehend abzuarbeiten und damit der Ortsgemeinde größtmögliche Rechtssicherheit bieten zu können. Das Naturschutzrecht hätte auch nicht ausgeklammert werden können, weil die Ortsgemeinde dann im späteren Genehmigungsverfahren vor unüberwindbaren Hürden gestanden hätte. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass die Nutzung erneuerbarer Energie und der Naturschutz keinen Gegensatz darstellen müssen. Die Fragen müssen aber zügig und sauber abgearbeitet werden!“

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