
Brunnen vor dem Kreishaus.
Foto: Pfalz-Express
Im Landkreis Südliche Weinstraße sind ab sofort Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 75 Personen untersagt.
Das hat der Kreis per Allgemeinverfügung erlassen und setzt damit die Maßnahmen des Landes Rheinland-Pfalz im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) um. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020.
Es finden nur noch „zwingend notwendige Veranstaltungen“ mit einer Obergrenze von 75 Personen statt, so die Kreisverwaltung. Das gelte auch für private Veranstaltungen. Damit soll die Ausbreitung verlangsamt und insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem geschützt werden.
„Auch wenn der Krankheitsverlauf in der Mehrzahl leicht verlaufen kann, müssen wir massiv Vorsorge treffen, um verwundbare Personengruppen zu schützen“, betont Landrat Dietmar Seefeldt. Die Erkrankung COVID-19 verlaufe in den meisten Fällen „als grippaler Infekt“ und sei von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen kann.
Bei größeren Menschenansammlungen lasse sich die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. „Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Darüber hinaus ist bei einer höheren Teilnehmerzahl eine vollständige und zuverlässige Erfassung der persönlichen Daten, für eine etwaige Rückverfolgung der Teilnehmenden, nur schwer zu gewährleisten“, so die Kreisverwaltung.
Zudem seien auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) „in nicht unerheblicher Zahl“ anwesend. Auch könne nicht sicher gewährleistet werden, dass notwendige Hygieneanforderungen durchweg eingehalten würden.
Info
Die Allgemeinverfügung ist auf der Webseite der Kreisverwaltung hier einsehbar.

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