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Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf Vergessen im Internet gestärkt.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts gab am Mittwoch einer Verfassungsbeschwerde eines im Jahr 1982 wegen Mordes verurteilten Mannes gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs statt.
Der Mann hatte sich gegen Berichte aus den Jahren 1982 und 1983 des Nachrichtenmagazins „Spiegel“ gewehrt, die bei einer Internetsuche mit dessen Namen unter den ersten Treffern angezeigt werden. Zumutbare Vorkehrungen gegen diese Auffindbarkeit wären in Betracht zu ziehen gewesen, urteilten die Karlsruher Richter.
Auf Seiten der Beklagten seien die Meinungs- und Pressefreiheit heranzuziehen. Die sich gegenüberstehenden Grundrechte seien miteinander abzuwägen. Für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz seien die zeitlichen Umstände schon immer bedeutsam gewesen.
Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräume und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansehe, habe sie gleichzeitig klargestellt, dass das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat abnehme, so das Bundesverfassungsgericht. (dts Nachrichtenagentur)

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