Karlsruhe – Der Rundfunkbeitrag in Deutschland ist in seiner jetzigen Form im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar sei allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten sei, teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch mit.
Die Karlsruher Richter erklärten die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Betroffene können ab sofort einen Antrag auf die Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Die zuständigen Landesgesetzgeber sollen bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung treffen.
Konkret ging es in dem Verfahren um vier Verfassungsbeschwerden. Drei Privatleute und der Autovermieter Sixt hatten kritisiert, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Deshalb rügten sie eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Außerdem machten die Beschwerdeführer verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend.
Mit dem Rundfunkbeitrag werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziert. Er beträgt aktuell monatlich 17,50 Euro pro Haushalt. Auch Institutionen und Betriebe sind grundsätzlich beitragspflichtig. (dts Nachrichtenagentur)

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