Bundestag ändert Einsatz-Vorschriften für Mitarbeiter

16. Dezember 2019 | Kategorie: Nachrichten, Politik

Foto: dts Nachrichtenagentur

Berlin  – Der Bundestag hat auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017 reagiert und die Ausführungsbestimmungen zum Abgeordnetengesetz geändert.

Dabei geht es um den Einsatz der insgesamt 5.336 Mitarbeiter der Bundestagsabgeordneten, die aus Steuermitteln bezahlt werden – und deshalb eigentlich nur zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit eingesetzt werden dürfen. Vor allem in Wahlkampfzeiten halten sich aber nicht alle Abgeordneten an diese Vorgabe.

Das Verfassungsgericht hatte den Bundestag deshalb aufgefordert, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien durch ergänzende Regelungen

dafür zu sorgen, dass „der Verwendung von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf verstärkt entgegengewirkt wird“. Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet über einen Brief von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble an alle Abgeordneten, in dem er die Änderungen bekanntmacht. Der Ältestenrat des Bundestages habe sich darauf verständigt, die Ausführungsbestimmungen zum Abgeordnetengesetz zu ergänzen, schreibt Schäuble.

Dort heiße es jetzt: „Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätigkeiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen.“ Außerdem habe der Ältestenrat den Entwurf einer „Negativliste“ gebilligt. Auch diese „nicht abschließende Liste von Beispielen für Tätigkeiten, die regelmäßig keinen hinreichenden Mandatsbezug aufweisen“, wird jetzt Bestandteil der Ausführungsbestimmungen.

Zu diesen unzulässigen Tätigkeiten gehören nach Ansicht des Ältestenrats unter anderem die Betreuung von Wahlkampfständen oder das Aufhängen von Wahlplakaten, aber auch die Übernahme von Funktionen einer Parteigeschäftsstelle.

Schäuble gesteht in seinem Brief jedoch ein, dass etwas Entscheidendes noch fehlt: Der Bundestagspräsident schreibt, der Ältestenrat habe den Fraktionen die „Einführung eines Sanktionssystems für den unrechtmäßigen Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern samt einer anlassbezogenen Kontrolle durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages“ empfohlen. Dazu sollte das Abgeordnetengesetz geändert werden, aber hierzu liege noch kein Ergebnis vor. (dts Nachrichtenagentur/red)

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