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Landau / Weingarten – Im sogenannten „Weingarten-Prozess“ hat das Landgericht Landau den Angeklagten am 4. März 2026 freigesprochen.
Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Mann in Notwehr gehandelt hat. Der Vorwurf lautete auf Totschlag.
Tödliche Auseinandersetzung nach Grillfeier
Der Fall geht auf die Nacht zum 1. Juli 2023 zurück. Nach einer Feier an einer Grillhütte in Weingarten (Kreis Germersheim) gerieten der Angeklagte und ein 17-Jähriger zunächst in Streit. Der Angeklagte verließ daraufhin den Ort mit seinem Auto.
Wenig später kehrte er zurück, weil er sein Handy vermisste und es an der Grillhütte suchte. Da er wusste, dass sich der 17-Jährige und dessen Begleiter noch dort aufhielten, nahm er bei seiner Rückkehr ein Messer aus seinem Auto mit. Nach Überzeugung des Gerichts tat er das ausschließlich zu seinem Schutz und zur Abschreckung, nicht um die Auseinandersetzung fortzusetzen.
Bei der erneuten Begegnung griff der 17-Jährige den Angeklagten nach Darstellung der Kammer wieder an und schlug auf ihn ein. In dieser Situation setzte der Angeklagte das Messer ein. Der Jugendliche wurde tödlich verletzt.
Zweites Verfahren nach Aufhebung durch den BGH
Bereits in einem ersten Prozess war der Angeklagte freigesprochen worden. Damals hatte eine andere Kammer einen sogenannten entschuldigenden Notwehrexzess angenommen. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf und verwies das Verfahren zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.
Die nun zuständige Strafkammer wiederholte die umfangreiche Beweisaufnahme über mehrere Wochen mit nahezu täglichen Sitzungstagen. Sie kam zu einer weitergehenden rechtlichen Bewertung: Der Angeklagte habe nicht nur entschuldigt, sondern gerechtfertigt gehandelt. Es habe eine Notwehrlage vorgelegen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Notwehrrecht grundsätzlich auch den Einsatz eines Messers gegen einen unbewaffneten Angreifer zulassen könne, wenn kein anderes, ebenso sicheres Mittel zur Verfügung stehe, um einen rechtswidrigen Angriff endgültig zu beenden. Der Angegriffene habe sich nicht auf einen ungleichen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen müssen.
Nach Überzeugung der Kammer griff der „aggressive und kampferfahrene“ Jugendliche den Angeklagten rechtswidrig mit Schlägen an. Der Messereinsatz zur Beendigung dieses Angriffs sei daher vom Notwehrrecht gedeckt und rechtlich zulässig gewesen.

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