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Verwirrung um Genesenen- oder Absonderungsbescheid – Brechtel will schnelle Neuregelung der Rechtslage

3. Februar 2022 | Kategorie: Kreis Germersheim, Regional

Corona-Teststation.
Foto: Pfalz-Express

Kreis Germersheim – Wer Corona-positiv getestet wurde und in „Absonderung“ (Quarantäne) geht, muss einiges beachten – denn der Unterschied zwischen einer Absonderungsbescheinigung und einer Genesenenbescheinigung ist bedeutend.

Wer bei einem (an einer zertifizierten Teststelle) durchgeführten PoC-Test (Point-of-Care-Test = Schnelltest)  positiv getestet wird, muss sofort zehn Tage in Quarantäne. Der Tag des Tests zählt dabei aber nicht mit. Nach dem siebten Tag der Isolation kann ein negatives PoC-Testergebnis die Absonderung beenden, sofern die betroffene Person zuvor 48 Stunden lang symptomfrei war.

Und nun Achtung: Ein positiver PoC verpflichtet zur Absonderung und es kann vom Gesundheitsamt eine Absonderungsbescheinigung angefordert werden. Eine Absonderungsbescheinigung entspricht jedoch nicht einer Genesenenbescheinigung. Die kann man nur bekommen, wenn man gleich zu Beginn einen  positiven PCR-Test (Polymerase Chain Reaction) hat machen lassen. Dann, und nur dann, gibt es auch einen Genesennachweis. Allerdings sind die wenigsten Tests PCR-Tests, sondern in der Hauptsache PoC-Tests – darin liegt das Problem. Und wer schon in Quarantäne ist, darf sich ja nicht aus dem Haus zu einer PCR-Teststelle begeben.

Liegt dem Gesundheitsamt also kein positiver PCRTest vor (sondern nur ein PoC-Test), darf weder das Gesundheitsamt einen Genesenennachweis erstellen, noch kann z.B. in einer Apotheke ein digitales Genesenenzertifikat ausgestellt werden.

So ist gegenwärtig die Rechtslage, an die sich das Gesundheitsamt halten muss. Dabei hat nur ein Genesenenzertifikat beim Impfstatus Gültigkeit. „Nur“ eine Absonderungsbescheinigung reicht dafür nicht aus.

Jeder Bürger, der einen Genesenennachweis haben möchte, muss sich während seiner Infektion selbständig um eine PCR-Testung kümmern. Dazu kann der Bürger z.B. eine PCR-Teststation aufsuchen oder sich über seinen Hausarzt testen lassen. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass vorab mit der Teststelle die Kostenfrage geklärt werden sollte.

Durchblick schwierig

„Das ist alles in allem eine verwirrende und absolut unbefriedigende Rechtslage. Wer das nicht weiß, hat nach überstandener Infektion ein Problem und ist – ich meine zu Recht – stinkesauer. Die derzeit geltende Regelung führt nur zu Unverständnis und vor allem zu Unmut“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel.

Daher hat sich der Kreischef an Gesundheitsminister Clemens Hoch gewandt mit der Bitte, dieses Problem schnell und nachvollziehbar für alle Bürger zu lösen. In seinem Schreiben skizziert Brechtel die Problemlage und betont, dass „sich der Ärger, wenn ein Genesenenbescheid nicht ausgestellt werden darf, wieder einmal beim Gesundheitsamt entlädt, obwohl die Mitarbeiter gar nichts für die rechtlichen Vorschriften können. Aus meiner Sicht ist hier dringend eine Klärung notwendig, da absehbar ist, dass zudem bei der sich aufbauenden Pandemiewelle die PCR-Testkapazitäten für die Diagnostik bei der Normbevölkerung nicht mehr ausreichen wird.“

Brechtel betont: „Eine Lösung der aktuellen Misere ist aus unserer Sicht sehr rasch notwendig, zumal wir ansonsten bei derzeitiger Rechtslage zahlreiche Betroffene in das Lager der Unzufriedenen treiben.“

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