
Bild von Markus Distelrath auf Pixabay
Seit 9. Dezember gelten neue Quarantäneregeln. Durch sie könne man flexibler agieren, sagte Landrat Dr. Fritz Brechtel, denn „die Menschen müssen sich bereits bei Bekanntwerden ihres Befundes oder ihres Kontaktes zu einem Infizierten selbstständig in Absonderung begeben.
Infektionsketten würden dadurch schneller unterbrochen, das Gesundheitsamt werde entlastet, da es nicht mehr für jeden einzeln eine Quarantäne-Anordnung aussprechen und zustellen müsse.
Bislang ordnete das Gesundheitsamt eine Quarantäne mündlich und im Anschluss schriftlich an. Für die Zeit vom 9. Dezember 2020 bis zum 15. Januar 2021 hat der Ministerrat des Landes eine Änderung beschlossen, der der Landkreis Germersheim folgt.
Die Änderung besagt, dass sich Corona-Infizierte oder krankheitsverdächtige Personen und deren Haushaltsangehörige bzw. enge Kontaktpersonen (Kategorie 1) selbständig in häusliche Quarantäne begeben müssen. Ebenso gilt das für Personen die in Schule oder Kita Risikokontakte hatten und weiterhin für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Ein schriftlicher Bescheid des Gesundheitsamts, der eine Absonderung anordnet, ergeht aktuell nicht.
„Diese Neuregelung erfordert natürlich das entsprechende Verständnis und die Einsicht der Betroffenen. Die Infektionszahlen sind immer noch sehr hoch. Um diese zu senken und um uns gegenseitig bestmöglich zu schützen, ist es wichtig, dass Quarantänen konsequent eingehalten werden. Grundsätzlich gilt für uns alle weiterhin, Abstand halten, Hände waschen, Maske tragen und geschlossene Räume regelmäßig lüften“, sagt Brechtel.
Der Kreischef weist auch darauf hin, dass im Nachhinein natürlich eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wird (z.B. für die Vorlage beim Arbeitgeber), aus der die Pflicht zur Absonderung und die Dauer hervorgehen: „Ich bitte aber um Verständnis, dass die Zustellung dieser Bescheinigung abhängig vom Infektionsgeschehen und der Belastung des Gesundheitsamts einige Tage dauern kann. Geduld, Rücksicht und Solidarität sind in diesen Monaten entscheidende Faktoren in der Bekämpfung der Pandemie!“
Übersicht Personengruppen
Die Verordnung zur Absonderung unterschiedet folgende Personengruppen:
- Krankheitsverdächtig ist eine Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, wie Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinn, aufweist und bei der ein PCR-Test durchgeführt oder angeordnet wurde.
- Positiv getestete Person ist eine Person, die vom Gesundheitsamt oder einer anderen Stelle, die den Test durchführt, über ein positives Ergebnis eines durchgeführten PCR-Tests oder PoC-Antigentests informiert wurde.
- Hausstandsangehöriger ist jede Person, die mit einer positiv getesteten Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt.
- Kontaktperson der Kategorie I ist jede Person, die nach den geltenden Kriterien des Robert Koch-Institutes vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurde.
- Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster sind Schülerinnen und Schüler, in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, Lehrinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher, die vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurden.
Absonderungsort
Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu empfangen und den Absonderungsort ohne ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes zu verlassen.
Dauer der Absonderung
Die Dauer der häuslichen Absonderung endet im Regelfall frühestens nach zehn Tagen. Eine Ausnahme stellt die Absonderung von Personen der Kategorie Schul- und KiTa-Cluster dar. Um die Auswirkungen auf die Teilhabe am Präsenzunterricht oder der Betreuung möglichst gering zu halten, kann für diese Personengruppe ab dem fünften Tag die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden.
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