Donnerstag, 25. April 2024

Verschärfte Corona-Regelung im Kreis Germersheim: Gaststätten, Friseure oder Spielplätze müssen endgültig schließen

20. März 2020 | Kategorie: Kreis Germersheim

Königsplatz in Germersheim.
Foto (Archiv): Pfalz-Express

Kreis Germersheim – Ab Mitternacht, 20. März 2020, gelten auch im Landkreis Germersheim weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens.

Damit will man die  Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) eindämmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landkreis Germersheim gestern erlassen. „Wir müssen alle dafür sorgen, dass die Verbreitung des Virus verlangsamt wird. Besonders zum Schutz besonders gefährdeter Personengruppen wie Menschen mit Vorerkrankungen oder ältere Menschen“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel.

Ab Mitternacht müssen schließen: Alle Gaststätten, Imbisse, Bistros, Eisdielen, mobile Eisverkaufsstellen, Cafés, Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen, wie z.B. auch Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege, Tattoostudios, Piercingstudios, Wellness- und Spa-Angebote, Frisöre und Barber-Shops, Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und Spielplätze.

Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

Jeder der oben genannten Betriebe muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sind ggf. Einlasskontrollen erforderlich sowie ausreichende Abstände (mind. 1,50 Meter) zur Vermeidung von Schlangen- und Pulkbildung einzuhalten. Es muss gewährleistet sein, dass für die Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Händewaschen und Desinfizieren besteht.

Regelung für Supermärkte

Die Kunden sollen möglichst bargeldlos oder kontaktlos bezahlen. Die Supermärkte müssen an jeder Kasse Hinweise aushängen, die auf den Abstand zu Mitkunden oder den Verkäufern hinweisen (mindestens 1,50 Meter). Auch Markierungen im Kassenbereich sollen angebracht werden, um den Mindestabstand zwischen den Kunden sicherzustellen.

Bei großen Kundenansammlungen soll das Geschäft vorübergehend schließen, um große Warteschlangen vor den Kassen zu vermeiden. Sollte sich daraufhin ein Pulk vor der Eingangstüre bilden, müssen die Geschäftsinhaber die Kunden darauf hinweisen, diesen aufzulösen.

Im Bereich Obst, Gemüse und Backwaren müssen Handschuhe und/oder Zangen benutzt werden.

Keine Zusammenkünfte

Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (auch Fahrschulen und Prüfungseinrichtungen) sowie Reisebusreisen, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Veranstaltungen sind also generell untersagt – es soll keine Ausnahmen geben.

Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.

Die ausführliche Allgemeinverfügung gibt es hier.

 

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