Montag 12.Mai 2025

Tragischer Tod eines Kindes in einer Kindertagesstätte in Limburgerhof: Ermittlungsverfahren eingestellt

25. April 2025 | Kategorie: Regional, Regional, Rhein-Pfalz-Kreis

Quelle Symbolbild: Congerdesign bei pixabay.com

Limburgerhof. Am 15. Februar 2024 ereignete sich in einer Kindertagesstätte in Limburgerhof ein tragischer Unfall, bei dem ein vierjähriges Mädchen ums Leben kam.

Das Kind wurde leblos am Ende einer Rutsche im Außenbereich der Einrichtung gefunden. Trotz sofort eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen konnte das Mädchen nicht gerettet werden. Die Ermittlungen ergaben, dass das Kind durch Strangulation mit einer sogenannten Topfstelze verstarb. Diese hatte das Kind um den Hals, als es die Rutsche hinunterrutschte, wobei der Eimer an der Rutsche hängen blieb und das Seil die Atemwege des Kindes verschloss.

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hatte daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Mitarbeitende der Kindertagesstätte wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eingeleitet.

Nach umfassenden Untersuchungen – einschließlich der Vernehmung aller Erzieher, der Auswertung eines Berichts der Unfallkasse Rheinland-Pfalz sowie der Überprüfung der baulichen Unterlagen der Spielanlage – wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten konnte nicht festgestellt werden.

Die Ermittlungen zeigten, dass der Unfall innerhalb eines Zeitraums von 19 Minuten stattfand, in dem sich das Kind im Außenbereich aufhielt. Der genaue Zeitpunkt des Unglücks konnte jedoch nicht eindeutig geklärt werden.

Es ließ sich nicht nachweisen, dass die Beschuldigten oder andere Erzieherinnen  den Bereich der Rutsche zum Zeitpunkt des Unfalls nicht ausreichend beaufsichtigt haben. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Beschuldigten zum entscheidenden Zeitpunkt im Außenbereich befanden.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich in der Kindertagesstätte mit anderen zu betreuenden Kindern aufhielten und der Tod des Mädchens bereits eingetreten war, als sie den Außenbereich betraten.

Eine individuelle Verantwortlichkeit der Beschuldigten, die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich wäre, konnte nicht nachgewiesen werden.

Auch gegen die Leitung der Kindertagesstätte ergab sich kein Verdacht. Die notwendigen Regelungen für die Aufsicht im Außenbereich waren vorhanden, regelmäßige Schulungen und Besprechungen fanden statt, und die Spielanlagen wurden regelmäßig überprüft. Zum Zeitpunkt des Unfalls gab es keine Vorschriften, die den Umgang mit Topfstelzen in Kindertagesstätten einschränkten.

Aufgrund dieser Ergebnisse war eine strafrechtliche Verurteilung nicht zu erwarten, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft betont, dass dieser tragische Vorfall ein Einzelfall ist, der trotz umfassender Untersuchungen nicht zur Verurteilung der Beschuldigten führen konnte.

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