Rheinland-Pfalz: Landesweite Regelung: Besuchsverbot in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

3. April 2020 | Kategorie: Kreis Südliche Weinstraße, Landau

Symbolbild: Pfalz-Express

SÜW/LD. Seit gestern (2. April) gilt in Rheinland-Pfalz die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung im Kampf gegen das Corona-Virus.

Im Wesentlichen wird mit der neuen Verordnung ein Betretungs- und Besuchsverbot in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern geregelt. Landrat Dietmar Seefeldt und Oberbürgermeister Thomas Hirsch betonen: „Aufgrund der Entwicklung der Infiziertenzahlen und der besonders zu schützenden Personen in Pflegetagesstätten war es notwendig und richtig, auch die Besuchsrechte einzuschränken und einheitlich zu regeln, auch wenn dies menschlich schwierig ist“, so die Behördenchefs.

Für die Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser im Landkreis Südliche Weinstraße und der Stadt Landau ergäben sich daraus jedoch keine wesentlichen Änderungen: „Die Pflegeeinrichtungen und Krankhäuser im Kreis- und Stadtgebiet hatten diese Schutzmaßnahmen, die insbesondere den Schutz der besonders gefährdeten Gruppen erhöhen sollen, auf Empfehlung unseres Gesundheitsamtes und unserer Ordnungsämter bereits umgesetzt und entsprechende Besuchsverbote mit Ausnahmen eingeführt“, betonen Seefeldt und Hirsch.

Im Detail regelt die Änderungsverordnung, dass Krankenhäuser, Einrichtungen der Pflege und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen nicht zu Besuchszwecken von Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohnern oder Betreuten betreten werden dürfen. Ausnahmen sind im Einzelfall unter Einhaltung hygienischer Auflagen möglich. Weitere Informationen dazu finden sich unter www.corona.rlp.de.

Darüber hinaus wird in der Änderungsverordnung die Meldepflicht erweitert, wonach Einrichtungen, die Geräte zur invasiven oder nicht invasiven Beatmung von Menschen besitzen, verschiedene Daten unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden haben. (kv-süw/ld)

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