Berlin/Frankfurt – Die große Koalition hat den Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes entschärft. Nach Informationen der „Welt“ wird es für Crowdinvesting-Unternehmen und soziale Projekte nun doch kein weitgehendes Werbeverbot geben.
Zudem sollen Start-ups erst dann einen Wertpapierprospekt erstellen müssen, wenn sie mehr als 2,5 Millionen Euro bei Kleinanlegern einsammeln wollen. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs lag die Grenze der Prospektpflicht bei einer Million Euro.
Neu aufgenommen werden ein Warnhinweis und ein verpflichtendes Widerrufsrecht, heißt es weiter. Jeder Anleger habe künftig 14 Tage Zeit, um seine Anlageentscheidung noch einmal zu korrigieren.
„Wir haben eine Lösung gefunden, die beiden Zielen Rechnung trägt: dem Schutz der Kleinanleger und der Förderung junger Wachstumsunternehmen in Deutschland“, sagte Frank Steffel (CDU), Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion im laufenden Gesetzgebungsprozess.
Carsten Sieling (SPD) sprach von einem guten Ausgleich, der „Kleinleger besser schützt und gleichzeitig wirtschaftliche Aktivität sowie vielfältiges soziales Engagement stärkt“.
Kommende Woche will der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschieden. Darüber hinaus sollen Anleger im Internet entgegen der ursprünglichen Version nicht mehr verpflichtet werden, das Vermögensanlageinformationsblatt (VIB) mit den Chancen und Risiken der Anlage auszudrucken und unterschrieben auf dem Postweg an den Anbieter zu schicken. Statt dessen soll ein Warnhinweis vor den Risiken der Anlage auf der Internet-Seite der Plattform reichen.
Auch in der Werbung müsse dieser Hinweis künftig auftauchen. Das angedachte weitreichende Werbeverbot ist laut Informationen der „Welt“ vom Tisch. Die Finanzaufsicht BaFin habe allerdings weiterhin ein Veto-Recht. Sie könne Werbung einschränken, die sie für problematisch halte.
Zwei Grenzen gelten laut Bericht für das Crowdinvesting unverändert: Ab 1.000 Euro sei weiterhin eine Selbstauskunft eines jeden Anlegers notwendig, dass er sich das Investment leisten kann. Er muss ein freies Vermögen von 100.000 Euro bestätigen oder erklären, dass er nicht mehr als das Doppelte seines monatlichen Nettoeinkommens einsetzt.
10.000 Euro bleibe die Obergrenze für alle Anlagen – es sei denn es investiert keine Privatperson, sondern eine Kapitalgesellschaft in das junge Unternehmen, etwa der Geschäftsführer einer GmbH. (dts Nachrichtenagentur)
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