
Foto: dts Nachrichtenagentur
Mannheim- Strafen für das Quälen und Töten von Tieren sollten statt im Tierschutzgesetz im Strafgesetzbuch geregelt werden.
Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten im Auftrag der Grünen-Bundestagsfraktion, über das die Zeitungen der Funke-Mediengruppe berichten.
Der Autor, Professor Jens Bülte von der Universität Mannheim, schlägt zu dem eine Ergänzung des relevanten Paragrafen vor, mit der die Höchststrafe von drei auf fünf Jahre Freiheitsentzug steigen würde.
Laut dem Gutachten gibt es im Bereich des Tierschutzes gravierende Mängel bei Kontrollen und auch Strafvollzug. Eine Verschiebung des Paragrafen 17 des Tierschutzgesetzes aus dem sogenannten Nebenstrafrecht ins Strafgesetzbuch würde demnach Abhilfe schaffen, indem es die Sichtbarkeit des Themas erhöht.
Eine solche Verlagerung ins Strafgesetzbuch, heißt es im Gutachten, habe zum Beispiel 1980 bei verschiedenen Vorschriften des Umweltrechts stattgefunden und sich bewährt. Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes regelt, dass das Töten von Wirbeltieren „ohne vernünftigen Grund“ sowie Tierquälerei mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft wird.
Renate Künast, tierschutzpolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion im Bundestag, plädiert für die Verschiebung. „Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes wird sehr zurückhaltend angewandt“, sagte Künast.
Es gebe eine „kuriose Scheu“ von Staatsanwaltschaften, Tierquälerei und das Töten von Tieren zu bestrafen. „Jeder, der im Kaufhaus klaut, kriegt eine Reaktion“, sagte Künast. Bei Verstößen gegen das Tierschutzrecht werde kaum sanktioniert. Durch die Integration des Paragrafen in das Strafgesetzbuch werde seine Sichtbarkeit erhöht.
„In der Ausbildung und in der täglichen Anwendung hätten Juristen es dann täglich vor Augen“, sagte Künast.
„Das ist eine Botschaft an die Strafverfolgungsbehörden: Wir wollen, dass ihr da hinschaut.“ Beim Umweltstrafrecht habe man das gemacht und genau diesen Effekt erreicht. Vorgeschlagen im Gutachten wird zudem, das maximale Strafmaß in besonderen Fällen auf fünf Jahre zu erhöhen, zum Beispiel bei der gewerbsmäßigen Begehung. „Die Erhöhung auf eine Höchststrafe von fünf Jahren halte ich hier für angemessen“, sagte Künast. (dts Nachrichtenagentur)

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