
Das Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet sich im an die Südpfalz angrenzenden Hochrisikogebiet Grand Est (Frankreich) mit weiteren Infektionen bis hin zu Todesfällen.
Damit nicht noch mehr Infektionen „überspringen“ oder sich direkt verbreiten, gelten ab Mitternacht (auf den 21. März 2020) verschärfte Auflagen für alle Bürger. Ab dann tritt in der gesamten Südpfalz, eine eingeschränkte Ausgangssperre in Kraft. Damit soll die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) eingedämmt werden. Die entsprechende Allgemeinverfügung haben die Landkreise und Landau am Freitag erlassen.
„Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel (Kreis Germersheim). Deshalb seien erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich.
Verbote
Ab Mitternacht ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. Zu den öffentlichen Orten zählen Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen sowie der Wald. Öffentliche Orte dürfen höchstens alleine, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, „durchschritten“ werden – und das muss zügig gehen, „ohne vermeidbaren Aufenthalt“, so die Kreisverwaltung Germerheim. Dasselbe gilt für´s Gassigehen mit Haustieren.
Gaststätten, Bars, Friseure, etc. sind ab Samstag sowieso vollständig geschlossen – man kann also gar nicht „in Versuchung“ geraten, sich dort zu treffen.
Wer von der Polizei oder anderen Ordnungsbehörden kontrolliert wird, muss glaubhaft darlegen können, warum man unterwegs ist.
Ausnahmen
Ausgenommen vom Verbot sind „Betretungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind“, Fahrten zum Arzt oder anderen Heilbehandlungen oder Fahrten, die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen.
Die Fahrt oder der Gang zum Einkaufen ist ebenfalls erlaubt. Auch wer Kinder in die Notbetreuung bringen muss, darf unterwegs sein.
Trauungen und Bestattungen dürfen nur im engen Familienkreis stattfinden.
Der öffentlichen Personennahverkehr darf nur genutzt werden, wenn es unbedingt notwendig ist (z.B. Arztbesuch, Kauf von Lebensmitteln, Fahrt zur/von der Arbeit) – und nicht für Freizeitzwecke. In Bus oder Bahn soll ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen eingehalten werden.
Die Regelungen gelten vorerst bis 3. April 2020, 0 Uhr. Die gesamte Allgemeinverfügung gibt es hier.
Häufig gestellte Fragen: Corona – Häufige Fragen zur Verfügung des Landkreises Germersheim

… in Germersheim…

…und in Landau.
Foto: Rolf H. Epple

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