Mittwoch, 24. April 2024

Einbruch: Welche Versicherung zahlt?

24. November 2019 | Kategorie: Ratgeber, Sonstiges, Vermischtes, Versicherungen

Symbolbild: Pixabay/d-keller

Ein Einbruch in eine Wohnung bringt nicht nur einen materiellen Schaden mit sich, sondern viele Betroffene leiden danach an heftigen Angststörungen.

Der materielle Schaden kann eine Versicherung für Einbruch ersetzen. Allerdings muss entsprechende Vorsorge getroffen werden.

Zahlt die Hausrat- oder die Gebäudeversicherung?

Zuvor ein typischer Fall: Ein Mieter meldet dem Vermieter, dass ein Einbruch in den Keller vorgenommen wurde. Die Kellertür sei dadurch reparaturbedürftig. Es stelle sich auch die Frage nach den gestohlenen Gegenständen. Der Mieter war nun der Meinung, dass der Vermieter über dessen Gebäudeversicherung für die entwendeten Gegenstände aufkommen muss. Er bezahle schließlich mit der Nebenkostenabrechnung entsprechende Beiträge.

Dem Mieter wurde daraufhin erklärt, dass die Gebäudeversicherung des Vermieters den Schaden nicht übernimmt. Lediglich die Kellertür wird von der Versicherung des Vermieters/Eigentümer übernommen.

Wer bezahlt bei Diebstahl in der eigenen Wohnung?

Kommt es zu einem Einbruch in eine Mietwohnung, so wird zuerst die Hausratversicherung des Mieters in Anspruch genommen. Diese kommt für alle Schäden auf, die mit dem Hausrat zusammenhängen. Beinhaltet die Hausratversicherung auch Schäden an Türen und Fenstern, so muss sie für eventuelle Schäden auch aufkommen.

Eine Gebäudeversicherung wird vom Vermieter/Eigentümer abgeschlossen. Normalerweise gehört zu der Gebäudeversicherung kein Schutz bei Diebstahl. Dennoch können aber die bei einem Einbruch beschädigten Fenster und Türen mit eingeschlossen werden. Vermieter müssen demnach eine Gebäudeversicherung mit Deckungsschutz für Diebstahl abschließen. Übrigens auch Einzelhändler können sich absichern.

Muss ein Vermieter eine Hausratversicherung abschließen?

Grundsätzlich ist kein Mieter verpflichtet, eine Hausratversicherung abzuschließen. Trotzdem sollte man das überdenken, denn eine Hausratversicherung ist neben der Haftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen. Treten Schadensfälle wie Einbruch, Sturm, Vandalismus, Feuer, Wasserschaden auf, so tritt für diese Fälle die Hausratversicherung auf.

Allerdings gibt es Ausnahmen, die unter Individualvereinbarungen fallen, wie beispielsweise ein Aquarium oder ein Haustier.

Wann ist ein Einbruch eigentlich ein Einbruch?

Aus Sicht der Versicherung ist ein Einbruch nur dann erfolgt, wenn eine dritte Person in die abgeschlossene Wohnung eingedrungen ist. Beinhaltet werden da auch oft Geschäftsräume. Meistens wird ja bei einem Einbruch die Wohnung verwüstet (Vandalismus), so dass auch der Vandalismus zu einem Einbruch gehört.

Damit die Versicherung bei Vandalismus auch bezahlt, müssen entsprechende Spuren vorhanden sein. Das kann ein gewaltsames Öffnen der Haustür oder der Verandatür sein.

Wann zahlt die Versicherung nicht?

Konnte der Einbrecher durch die Nachlässigkeit des Versicherungsnehmers in die Wohnung eindringen, kommt die Versicherung nicht für den Schaden auf. Wurde festgestellt, dass ein Fenster nur gekippt war oder die Eingangstür nicht korrekt geschlossen war, so wird das als Obliegenheitsverletzung des Geschädigten bezeichnet. Damit kann eine Versicherung von der Haftung befreit sein. Wichtig ist es auch, dass Bestohlene nach Feststellen des Schadens die Polizei informieren.

Wie berechnet die Versicherung den Schaden?

Der Zeitwert
Dabei wird die Versicherungssumme etwas gesenkt. Als Berechnung für den entstandenen Schaden, wird dann der Zeitwert der gestohlenen Gegenstände zugrundegelegt.

Der Neuwert
Bei dieser Vereinbarung wird der Wiederbeschaffungspreis in neuwertigem Zustand berechnet. Demnach ist die Versicherung verpflichtet, den Wert des Gegenstandes zu ersetzen, den dieser beim Zeitpunkt des Einbruches hatte. Wurden Schmuck oder Bilder gestohlen, muss der Versicherungsnehmer den Wertnachweis erbringen.

Bei Gegenständen die für den Versicherungsnehmer einen ideellen Wert haben, wird der tatsächliche Sachwert festgesetzt.

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