Zu Silvester haben es die Deutsche wieder richtig krachen lassen. Nach ersten Schätzungen machten sie für das Silvesterfeuerwerk mehr als 110 Millionen Euro locker.
Damit aber nicht genug: Obwohl nur am Silvesterabend bis zum Neujahrstag (in der Regel 18:00 bis 7:00 Uhr) das private Feuerwerken erlaubt ist, verursachen jedes Jahr Böller, Kracher und Raketen unzählige Schäden an Personen, Gebäuden, und Fahrzeugen.
Darum haben viele Städte Böllerverbote erlassen. Das soll historische Bauten, Fachwerkhäuser und Reetdächer vor Bränden und anderen Schäden bewahren. Was aber, wenn bei Otto Normalverbraucher Scheiben zu Bruch gehen, Feuerwerkskörper einen Brand verursachen oder entfesselte Partygesellschaften zündeln?
Bei Vandalismus springt nur eine Vollkaskoversicherung ein; andere Versicherungen kommen nicht für diese Schäden auf. Aber auch, wer mutwillig mit Böllern Unsinn treibt, muss das am Ende aus der eigenen Tasche bezahlen. Einen Überblick, welche Versicherung unter Umständen für die unterschiedlichen Schäden zuständig ist, geben ARAG Experten.
Personenschaden
Wer sich mit Feuerwerkskörpern verletzt und dauerhaften Schaden davonträgt, erhält Leistungen aus der privaten Unfallversicherung.
Haus und Wohnung
Haben Feuerwerkskörper das Haus getroffen, kommt die Wohngebäudeversicherung für Schäden auf. Verursacht eine Silvesterrakete einen Wohnungsbrand, ist der Verursacher oft nicht zu ermitteln. Dann tritt die Hausratversicherung für die Schäden, die durch Raketen, Feuer oder Löschwasser an der Einrichtung entstanden sind, ein. Beschädigt die Rakete ein Fenster, kommt es auf die Hausratversicherung an; Glasbruch ist nicht automatisch von allen Hausratversicherungen gedeckt. Zündet ein Gast auf der Silvesterparty einen Knaller im Gebäude, übernimmt dessen private Haftpflichtversicherung den Schaden in der Regel nur, wenn dies nicht vorsätzlich geschehen ist. Wer absichtlich Sachen beschädigt, dem kann die Versicherung den Schadensersatz verweigern oder nur teilweise übernehmen. Auch wer im angetrunkenen Zustand mutwillig Schaden verursacht, haftet.
Auto
Wurde an Silvester mit einem Böller oder einer Rakete ein fremdes Auto beschädigt, zahlt in der Regel die private Haftpflichtversicherung des Verursachers. Bei Vorsatz kann die Versicherung die Leistung aber auch verweigern. Lässt sich der Verantwortliche nicht ermitteln, erstattet meist die Teilkaskoversicherung des Fahrzeugbesitzers Brandschäden sowie kaputte Scheiben. Dies gilt allerdings nicht, wenn mehrere Fahrzeuge in einer Reihe mutwillig beschädigt wurden. Dann handelt es sich oft um Vandalismus, der in den meisten Fällen nicht von den Versicherungen übernommen wird.
Briefkasten
Der Klassiker ist der von Böllern zerfetzte Briefkasten am Neujahrsmorgen: Der Hauseigentümer sollte sich in einem solchen Fall an seine Wohngebäudeversicherung wenden, die den Schaden dann regulieren wird.
Eltern haften für ihre Kinder
Wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder unbeaufsichtigt mit Böllern spielen lassen, haften sie und nicht die Versicherung, wenn etwas passiert. Versicherungen werten so ein Verhalten als grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht und zahlen nicht.
Eltern müssen auch dafür sorgen, dass Kinder nicht unbefugt an die Feuerwerkskörper kommen und diese sicher zuhause aufbewahren. Anderenfalls können sie für die Folgen einer unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden. Es wird auf einen Fall verwiesen, in dem ein elfjähriges Mädchen ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden durch Silvesterböller erlitt, die ihr ein 13-Jähriger nachgeworfen hatte. Die Richter verurteilten die Mutter des Jungen zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.000 Euro, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen war.
Die Frau hatte die gut zehn Zentimeter langen Knaller zwar in ihrer Wohnung versteckt, der Sohn hatte diese aber trotzdem gefunden. Der Junge selbst hatte die Anschuldigungen zwar bestritten. Das Gericht sah die Vorwürfe aber durch Augenzeugen und den Klinikaufenthalt des Mädchens hinreichend belegt.
Nach Ansicht der Richter hätte die Mutter des kleinen Sprengmeisters deutlicher und bestimmter auf eine sichere Verwahrung hinwirken und die Knaller notfalls wieder aus der Wohnung bringen müssen, insbesondere da die Feuerwerkskörper teilweise für Jugendliche unter 18 Jahren verboten waren (LG München, Az.: 31 S 23681/00). (lifePR)
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