
Symbolbild: dts Nachrichtenagentur
Seit dem Jahr 2004 werden europäische Fluggäste durch die EU-Verordnung 261/2004 vor Schaden bewahrt.
Mit Hilfe der Verordnung wurde angeordnet, dass die Nichtbeförderung, die Streichung oder eine umfangreiche Verspätung eines Fluges ein Problem für Flugpassagiere bedeutet und Fluglinien die Flugpassagiere deshalb für die erlittenen Probleme entschädigen müssen.
Weshalb wurde die Fluggastrechteverordnung ins Leben gerufen?
Die EU-Fluggastrechteverordnung wurde deshalb ins Leben gerufen, um die Flugpassagiere vor den Problemen, welche die Airline unterbinden hätte können, zu beschützen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments wurde eine ausgeklügelte Systematik von Leistungen als Ausgleich und als Schutz für die Flugpassagiere ins Leben gerufen. Diese Verordnung soll die Fluglinien auch dazu motivieren, Verspätungen und Ausfälle nach Möglichkeit zu vermeiden.
Wann bekommt man gemäß der EU-Verordnung 261/2004 eine Entschädigungsleistung?
Gemäß den Bestimmungen der EU-Fluggastrechteverordnung muss der Flug einige Bedingungen erfüllen, damit man auch Anspruch auf eine Entschädigungsleistung hat. Der Flug muss in der EU abheben oder die Fluglinie muss ihren Hauptsitz in der EU haben und der Flug muss auch auf einem Flughafen innerhalb der EU landen. Der Flug darf noch dazu nicht länger als drei Jahre in der Vergangenheit stattgefunden haben.
Sind die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt, hat man in den unten angeführten Fällen einen Anspruch auf Entschädigung:
- Im Falle von Verspätungen: Ist der Flug zu spät gibt es Entschädigung (wird der Zielflughafen drei oder mehr Stunden zu spät erreicht).
- Im Falle von Annullierungen: Die Fluglinie hat den Fluggast weniger als zwei Wochen vor Abflug über den Ausfall in Kenntnis gesetzt.
- Im Falle von Überbuchung: Die Airline hat den Flug überbucht und man findet keinen Platz mehr an Bord des Fluges.
Den Anschlussflug verpasst: Sie kommen am Ziel Ihrer Reise drei oder mehr Stunden zu spät, weil Sie den Anschlussflug wegen einer kürzeren Verspätung nicht mehr erreicht haben. Das gilt auch dann , wenn der Anschlussflug nicht in der EU liegt, allerdings nur dann solange alle Flüge unter einem Buchungsvorgang laufen.
In welchen Fällen gibt es keine Entschädigung?
Leider unterliegen nicht sämtliche Störfälle im Flugbetrieb den Bestimmungen der Verordnung für Fluggastrechte. Liegen zum Beispiel nicht alltägliche Umstände vor, gibt es keine Ansprüche auf Entschädigungszahlungen. Gemeint sind jene Situationen, die auch nicht hätten ausgeschlossen werden können, wenn sämtliche erforderlichen Vorkehrungen berücksichtigt worden wären.
LBA informiert zur Schlichtung im Flugverkehr
Zuständig ist das Bundesamt für Luftfahrt; dieses informiert über die rechtsverbindlichen Verordnungen des nationalen Schlichtungsverfahrens. Dem Fluggast steht ein schneller, vor allem kostenfreier und effizienter Partner zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung.
Jeder Fluggast kann natürlich auch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen. Allerdings liegt dann das Kostenrisiko beim Fluggast, ein Schlichtungsverfahren ist im Gegenzug kostenlos.
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