
Foto: dts Nachrichtenagentur
Ein Gesetz, die sogenannte Vorratsdatenspeicherung, das vorsieht, dass die Anbieter von Internet- und Telefon-Diensten die Daten ihrer Kunden ohne konkreten Anlass speichern müssen, ist vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt worden.
Das Gericht in Leipzig folgte damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der die sogenannte Vorratsdatenspeicherung als Verstoß gegen die Grundrechte der EU-Bürger bewertet hatte.
Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in seiner am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung, dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz dem EU-Recht widerspreche. Die Regelung verlange eine “flächendeckende und undifferenzierte Speicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten”, ohne dass es dafür objektive Kriterien gebe, die einen Bezug zu dem Ziel der Strafverfolgung herstellten. Außerdem seien die Zwecke, für die die gespeicherten Daten verwendet werden dürften, nicht klar und präzise genug festgelegt.
Die Reaktionen auf das Urteil Der Bundesjustizminister Marco Buschmann von der FDP lobte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und forderte, die Vorratsdatenspeicherung schnellstmöglich aus dem Gesetz zu entfernen und die digitalen Bürgerrechte in Deutschland zu stärken. Er sprach sich erneut für das “Quick Freeze”-Verfahren aus, das eine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung darstelle. Dabei können die Ermittlungsbehörden bei dem Verdacht auf eine schwere Straftat relevante Verkehrsdaten bei den Providern einfrieren lassen, um sie später mit einem richterlichen Beschluss zu nutzen.
Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser von der SPD hatte sich hingegen für eine neue Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen, die den Vorgaben des EU-Rechts entsprechen solle. Sie hatte betont, dass die Vorratsdatenspeicherung ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität sei. (dts Nachrichtenagentur/red)
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