
Foto: dts Nachrichtenagentur
Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Staatsangehöriger gegen die Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Drohneneinsätze im Jemen abgewiesen.
Das Gericht stellte am Dienstag fest, dass keine ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des Völkerrechts vorliege.
Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Schutzpflicht verletzt habe, indem sie die Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbunden habe. Die Karlsruher Richter erklärten, dass Deutschland zwar einen allgemeinen Schutzauftrag habe, der den Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung umfasse. Dieser Schutzauftrag könne sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten. Dafür müssten jedoch ein hinreichender Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik und eine ernsthafte Gefahr der systematischen Verletzung des Völkerrechts vorliegen.
An diesen Maßstäben gemessen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, so das Gericht. Ob sich im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik im Hinblick auf die US-Drohneneinsätze ergibt, konnte dabei offenbleiben. Denn aufgrund der fachgerichtlichen Feststellungen verneinte der Senat das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts.
Die Beschwerdeführer, deren nahe Verwandte 2012 bei einem US-Drohneneinsatz im Jemen getötet worden waren, hatten zuvor vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht geklagt. Während das Oberverwaltungsgericht der Bundesrepublik aufgetragen hatte, sich zu vergewissern, dass die Nutzung der Air Base Ramstein im Einklang mit dem Völkerrecht erfolge, wies das Bundesverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich ohne Erfolg gegen diese klageabweisenden Entscheidungen (Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21). (dts Nachrichtenagentur)

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