Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) gewährt den Opfern des Luftangriffs bei Kundus von 2009 keine Entschädigung vom Deutschen Staat.
Bei dem von der Bundeswehr angeforderten Luftangriff wurden im September 2009 etwa fünfzehn Kilometer südlich der Stadt Kundus im Norden Afghanistans zwei von Taliban entführte Tanklastwagen und die sich in nächster Nähe befindlichen Menschen bombardiert.
Dabei wurden um die 100 Menschen, darunter auch Kinder, getötet oder verletzt. Zwei afghanische Kläger hatten Entschädigungen in Höhe von 90.000 Euro von der Bundesrepublik gefordert.
Der damalige Bundeswehroberst Georg Klein habe nicht erkennen können, dass sich im Zielbereich Zivilisten befanden, so das Gericht.
Den Klägern stehe kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch zu und sie hätten auch keinen Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht, da das Amtshaftungsrecht auf militärische Handlungen der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen nicht anwendbar sei, teilte der BGH am Donnerstag mit.
„Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu, der seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt.“
(dts Nachrichtenagentur)

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