Karlsruhe – Per Samenspende gezeugte Kinder haben unabhängig vom Alter immer Anspruch darauf, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 28. Januar in Karlsruhe entschieden. Das Recht der Kinder habe „ein ganz erhebliches Gewicht“, sagte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung.
Im konkreten Fall hatten zwei mittlerweile 12 und 17 Jahre alte Schwestern aus der Nähe von Hannover von einer Reproduktionsklinik Auskunft über den biologischen Vater verlangt – die hatte das abgelehnt und in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Hannover auch recht bekommen. Beide waren damals noch nicht 16 Jahre alt – das hatte das Landgericht als Untergrenze angesehen.
Doch die Schwestern klagten weiter und bekamen nun vor dem BGH recht. Ein Mindestalter gebe es nicht, so das Gericht. Über 100.000 Kinder in Deutschland sind laut Schätzungen per Samenspende gezeugt. Samenbanken und Reproduktionskliniken sicherten frü her den Spendern in Deutschland jahrzehntelang vertraglich Anonymität zu.
Seit 2007 müssen Samenspender darüber aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder später Kontakt zu ihnen suchen könnten – und die Unterlagen müssen 30 Jahre lang aufbewahrt werden. (dts Nachrichtenagentur)
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