
Symbolbild: Pfalz-Express
Bellheim – Eine Grundstückseigentümerin aus Bellheim darf einen bereits errichteten Gebäudeteil nicht nachträglich zu Wohnraum umnutzen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat ihre Klage gegen den Landkreis Germersheim abgewiesen. Auch der sogenannte Bau-Turbo ändert daran nichts.
Anbau verstößt gegen Bebauungsplan
Auf dem Grundstück der Klägerin stehen mehrere Gebäude. Teile davon wurden bereits 1959 und 1968 genehmigt. Bei einer Baukontrolle im August 2023 stellte der Landkreis Germersheim jedoch fest, dass darüber hinaus weitere Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile errichtet worden waren. Unter anderem wurde ein Nebengebäude als Wohnraum genutzt.
Im März 2024 beantragte die Eigentümerin nachträglich die Genehmigung für diese Wohnnutzung. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, weil der Anbau gegen mehrere Vorgaben des Bebauungsplans verstößt.
So reicht der Anbau rund vier Meter über die festgelegte Baugrenze hinaus. Außerdem wird die zulässige Grundflächenzahl um etwa 0,13 überschritten. Auch die vorgeschriebene einseitige Grenzbebauung wird nicht eingehalten.
Auch der „Bau-Turbo“ hilft nicht
Die Eigentümerin legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Während des Verfahrens trat Ende Oktober 2025 der sogenannte „Bau-Turbo“ in Kraft. Die neuen Regeln sollen unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus ermöglichen.
Deshalb wurde die Gemeinde gefragt, ob sie dem Vorhaben nach den neuen Regelungen zustimmen würde. Das lehnte die Ortsgemeinde im Januar 2026 jedoch ab.
Zur Begründung verwies sie unter anderem darauf, dass der Bebauungsplan erst 2023 aufgestellt worden sei und bereits Möglichkeiten für eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung vorsehe. Eine Zustimmung zu dem konkreten Vorhaben könne zudem Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben und die Vorgaben des noch jungen Bebauungsplans faktisch verändern.
Gemeinde muss zustimmen
Das Verwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung des Landkreises. Eine Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans sei nach den allgemeinen Regeln nicht möglich, weil mehrere grundlegende Festsetzungen des Plans betroffen seien.
Auch der neue § 31 Absatz 3 des Baugesetzbuchs helfe der Eigentümerin nicht weiter. Zwar können danach unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnungsbaus Ausnahmen von einem Bebauungsplan zugelassen werden. Dafür ist aber die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Diese Zustimmung lag im vorliegenden Fall nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts können weder die Bauaufsichtsbehörde noch das Gericht die Entscheidung der Gemeinde ersetzen. Die Gemeinde habe aufgrund ihrer kommunalen Planungshoheit ein eigenes Entscheidungsrecht.
Das Gericht prüft deshalb lediglich, ob das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es könne nicht selbst anstelle der Gemeinde die Zustimmung zum Bauvorhaben erteilen.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 7. August 2026 – 4 K 255/26.NW

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