Bad Bergzabern – Die Staatsanwaltschaft Landau hat Anklage gegen einen 53 Jahre alten Ehemann erhoben.
Ihm wird zur Last gelegt, sich am Nachmittag des 25. Juli 2017 unberechtigt Zutritt zu der ehemals gemeinsamen Wohnung in Bad Bergzabern verschafft und seine Ehefrau dort in Tötungsabsicht mit einem Messer angegriffen zu haben.
Nachdem die Frau zunächst auf die Straße fliehen konnte, stach der Mann vor dem Haus weiter mehrfach auf sie ein und versetzte ihr, als sie schon schwer verletzt auf dem Boden lag, zahlreiche Tritte und Schläge. Er ließ erst von der Frau ab, als sie keine Lebenszeichen mehr von sich gab.
Die Frau erlitt durch die Messerstiche und Tritte massive Verletzungen und konnte nur durch eine sofort eingeleitete intensivmedizinische Behandlung gerettet werden.
Die angegriffene Ehefrau hatte sich mehrere Monate vor dem Angriff von ihrem Mann getrennt. Der war der gemeinsamen Wohnung verwiesen worden und durfte sich aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses der Frau nicht mehr nähern. Die Staatsanwaltschaft sieht das Motiv des Mannes in der aktuellen Trennungssituation begründet.
Der Angeschuldigte schweigt bislang zu den Vorwürfen. Er wird aber durch die Angaben des Opfers und mehrerer Augenzeugen, die den Angriff auf der Straße mit ansehen mussten und den Mann nicht von seinem Tun abhalten konnten, schwer belastet.
Das Landgericht Landau muss nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Der Beschuldigte sitzt weiter in Untersuchungshaft befindet.
Die Staatsanwaltschaft sieht bei dem 53-Jährigen die Mordmerkmale der Grausamkeit und des Handelns aus niedrigen Beweggründen als verwirklicht an.
Hintergrundinformation zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag:
Grundsätzlich fällt die Tötung eines Menschen unter den Straftatbestand des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches). Diese Vorschrift sieht einen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Liegen besondere zusätzliche Merkmale vor, wird die Tat als Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches) eingeordnet. Die Mordmerkmale sind ausdrücklich im Gesetz festgelegt und lauten
– Mordlust
– Befriedigung des Geschlechtstriebs
– Habgier
– Niedrige Beweggründe
– Heimtücke
– Grausamkeit
– Gemeingefährliche Mittel
– Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
Das Strafgesetzbuch sieht für Mord die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vor.

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