
Foto: dts Nachrichtenagentur
Landau. Die Staatsanwaltschaft Landau hat Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Landau gegen fünf Angeschuldigte – vier Männer albanischer Staatsangehörigkeit zwischen 21 und 30 Jahren und eine 30-jährige Deutsche – erhoben.
Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum von August 2018 bis 7. März 2019 bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, wobei drei der Angeschuldigten bei einem Teil der Geschäfte eine scharfe Schusswaffe mit sich geführt haben sollen.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sollen sich die Angeschuldigten im Jahr 2018 einer international agierenden Gruppe von vorwiegend albanisch-stämmigen Tätern angeschlossen, in unterschiedlicher Beteiligung mehrfach Kokain hochwertiger Qualität in Belgien beschafft, nach Deutschland eingeführt und auch vertrieben haben.
Insgesamt wird in der Anklage von mindestens 15 Beschaffungsfahrten ausgegangen, bei denen Kokain in einer Größenordnung von jeweils zwischen 1 Kilogramm und 10 Kilogramm transportiert worden sein soll.
Die Betäubungsmittel sollen die Angeschuldigten sodann an unterschiedlichen Orten in Deutschland, u.a. im Raum Ludwigshafen/Mannheim, sowie in Schwegenheim und in zwei Fällen in Österreich verkauft haben.
Zwei der Angeschuldigten wurden am 26. Februar auf einem Rasthof bei Schwegenheim festgenommen; zwei weitere Angeschuldigte wurden am selben Tag in Niedersachsen und ein weiterer Angeschuldigter wurde am 7. März in Ludwigshafen festgenommen. Der Ermittlungskomplex „Drogenhandel“ wurde nach den Festnahmen an die Staatsanwaltschaft Landau zuständigkeitshalber abgegeben.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt ca. 6 Kilogramm Kokain hochwertiger Qualität beschlagnahmt werden. Sämtliche Angeschuldigte befinden sich in Untersuchungshaft.
Das Landgericht Landau hat nun über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Hintergrundinformationen:
Für bandenmäßig begangenes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes einen Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Den selben Strafrahmen sieht das Betäubungsmittelgesetz in § 30a Abs. 1 Nr. 2 auch für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dem Fall vor, dass der Täter bei der Tat eine Schusswaffe mit sich führt.

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