
Ratten machen sich gerne am Vogelhäuschen zu schaffen.
Symbolfoto: Pfalz-Express
Annweiler/Neustadt an der Weinstraße – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin aus Annweiler abgelehnt.
Die Frau muss die professionelle Rattenbekämpfung auf ihrem Anwesen unverzüglich fortsetzen und erhebliche Mengen an Müll sowie Vogelfutter entfernen, die den Nagern als Nahrungsquelle und Unterschlupf dienen.
Kindertagesstätte grenzt an Grundstück
Das Grundstück grenzt unmittelbar an eine Kindertagesstätte. Seit Jahren besteht dort ein massiver Rattenbefall, der wiederholt zu Beschwerden von Nachbarn und dem Kita-Träger geführt hat.
Nachdem die Eigentümerin dem zuvor beauftragten professionellen Schädlingsbekämpfer aus finanziellen Gründen gekündigt hatte, schritt der Landkreis Südliche Weinstraße ein. Mit Bescheid vom 17. Juli 2026 ordnete die Kreisverwaltung an, die Bekämpfungsmaßnahmen sofort wieder aufzunehmen und bis zum erfolgreichen Abschluss fortzuführen.
Zudem muss die Eigentümerin Müll, verrottete Kartonagen und große Mengen Vogelfutter aus dem Außenbereich entfernen und jegliches Füttern der Ratten – aktiv oder passiv – unterlassen.
Bei Nichtbefolgung drohen Ersatzvornahme auf ihre Kosten sowie Zwangsgeld. Die Eigentümerin hatte im Eilverfahren argumentiert, die Anordnungen seien unverhältnismäßig, die Ratten kämen vom nahegelegenen Waldrand und die Maßnahmen überstiegen ihre finanziellen Möglichkeiten.
Antrag zurück gewiesen
Das Gericht wies den Antrag vollständig zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. In der Begründung heißt es, Ratten seien erhebliche Gesundheitsschädlinge, die Krankheitserreger wie Salmonellen, Cholera oder Pest übertragen können.
Anhand der umfangreichen Aktenlage sei von einem dauerhaften und massiven Befall auf dem Grundstück auszugehen, von dem eine konkrete seuchenrechtliche Gefahr ausgehe. Die Ratten breiteten sich von dort auf Nachbargrundstücke aus – insbesondere auf das Gelände der Kindertagesstätte, wo die Kinder den Außenbereich nur noch eingeschränkt nutzen könnten.
Nahrungsquelle entziehen
Die Richter machten zudem deutlich, dass eine wirksame Schädlingsbekämpfung nur Erfolg haben könne, wenn den Tieren gleichzeitig jede Nahrungsquelle entzogen werde.
Die finanzielle Situation der Eigentümerin entbinde sie nicht von ihrer „Verantwortung als Zustandsstörerin“. Auch eine behauptete Ungleichbehandlung gegenüber anderen Nachbarn verneinte das Gericht. Gegen den Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az.: 5 L 992/26.NW) kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz eingelegt werden.

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