Freitag, 19. April 2024

Wissenschaftlicher Dienst: Polen hat keine Reparationsansprüche

31. August 2017 | Kategorie: Nachrichten, Politik
Quelle: Pfalz-Express

Quelle: Pfalz-Express

Berlin  – Polen hat keine Reparationsansprüche gegen Deutschland: Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, über das die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ berichtet.

Demnach sind etwaige Ansprüche wegen deutscher Verbrechen im Zweiten Weltkrieg spätestens mit dem Abschluss des Zwei-plus-vier-Vertrages 1990 untergegangen, „da Polen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zumindest stillschweigend auf deren Geltendmachung verzichtet hat“.

Man sei sich damals einig gewesen, dass dieser Vertrag „bis heute jegliche Reparationsforderungen gegen Deutschland sperrt“. Außerdem wären solche Forderungen verjährt.

Bundestagsvizepräsident Johannes Singhammer (CSU), der das Gutachten in Auftrag gegeben hat, sagte der Zeitung, nach leidvoller Vergangenheit sei ein gutnachbarschaftliches Verhältnis zwischen Deutschland und Polen gewachsen.

„Die rechtlich aussichtslose polnische Forderung nach Reparationen ist das Gegenteil eines gemeinsamen Zukunftsprojekts zwischen Deutschland und Polen, sondern ist geeignet, gefährliche Wirkungen zu entfalten.“ Statt Aufrechnung habe der Hirtenbrief der polnischen Bischöfe an ihre deutschen Amtsbrüder von 1965 gewirkt: „Wir vergeben und bitten um Vergebung.“

In dem Gutachten wird die Haltung der Bundesregierung aus dem Jahr 1999 wiedergegeben, die auf „Reparationsentnahmen“, „Gebiets- und Vermögensverluste“, den „Zeitablauf von über 50 Jahren seit Kriegsende“ sowie auf den Zwei-plus-vier-Vertrag verweist. Diese Haltung, so das Gutachten, „in Bezug auf das Nichtbestehen staatlicher Reparationsansprüche im Verhältnis Deutschland-Polen dürfte dem geltenden Völkerrecht entsprechen“.

Auch individuelle Ansprüche von Polen bestünden nicht: Das Völkerrecht „kannte und kennt keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung von Einzelpersonen gegen Staaten“. Zwar seien individuelle Schadensersatzansprüche für Kriegsschäden in den vergangenen Jahrzehnten im Zuge des sich wandelnden Verständnisses der Menschenrechte „vorstellbar“. Diese Tendenz habe sich aber weder in der Staatenpraxis noch in der Völkerrechtswissenschaft durchsetzen können. (dts Nachrichtenagentur)

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