
Gibt nicht auf: BI-Vorsitzender Dietmar Bytzek.
Foto: Pfalz-Express
Germersheim – Für das Gebäude 7983 im US-Depot lehnt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) die Zuständigkeit ab. Das geht aus einem Schreiben der Behörde an die Kreisverwaltung hervor, das dem Pfalz-Express vorliegt.
Hintergrund: Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17. August, bei dem es um die Zuständigkeit für das umstrittene Depot ging, hatte das Gericht hat das BAUIDBw nicht beigeladen, obwohl es später das BAUIDBw für zuständig erklärte. Das ermöglicht dem BAUIDBw, die Zuständigkeit abzulehnen.
Der Sprecher der Bürgerinitiative (BI) „Kein Gefahrstofflager“, Dietmar Bytzek, dazu: „Wir fragen uns mittlerweile, warum wir vor Gericht waren, wenn dieses offensichtlich die Zuständigkeit nicht geklärt hat.“
Das ganze Spiel gehe von vorne los, so Bytzek: „Wir werden jetzt in das Hauptverfahren einsteigen.“ Insbesondere sei für die BI das Thema „Stilllegung“ und das Thema „Militärische Anlage“ noch endgültig zu klären. Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts habe es sich lediglich um eine überschlägige Prüfung ohne Beweisaufnahme gehandelt. „Daher spricht man auch im Eilverfahren von Glaubhaftmachung mit entsprechend hohen Hürden. Wir konnten leider nicht glaubhaft machen, dass die Anlage sofort still zulegen ist.“
Dennoch, betont Bytzek, sei die Entscheidung des Gerichts nur ein Beschluss und kein verbindliches Urteil. Die BI blickt demnach optimistisch auf die weitere Entwicklung: „Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass wir im Hauptverfahren mit der Beweisführung Erfolg haben werden.“
So habe beispielsweise „die Gegenseite“ als Gegenargumentation Urteile angeführt, die schlichtweg nicht anwendbar seien oder noch vor der deutschen Wiedervereinigung stammten. „Mit der deutschen Wiedervereinigung ist das „Besatzungsrecht“ gefallen, und mit dem Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut das Recht neu geregelt worden“, so Bytzek. (red/cli)

US-Depot in Germersheim.
Foto: Pfalz-Express
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