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Patientendaten-Schutzgesetz: Stärkung der digitalen Rechte von Patienten

19. März 2020 | Kategorie: Gesundheit, Panorama, Ratgeber
Medicine doctor hand working with modern computer interface as concept

Elektronische Patientendaten sollen nicht in falsche Hände geraten.
Quelle: everythingposs

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum „Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ führt das Bundesgesundheitsministerium seine Bemühungen für eine bessere Vernetzung von medizinischen Einrichtungen und mehr Digitalisierung im Gesundheitswesen fort.

Was ist das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)?

In Gestalt des Patientendaten-Schutzgesetzes, das das Bundesministerium im Januar 2020 als Referentenentwurf vorgelegt hat, sollen die digitalen Rechte von Patienten gestärkt werden. Das Gesetz steht in direktem Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA).

Dank des PDSG können Patienten künftig detailliert bestimmen, welche Daten auf ihrer ePA sie mit welchen Ärzten teilen möchten. In der ersten Ausbaustufe der ePA, die die Krankenkassen ab dem 1. Januar 2021 bereitstellen müssen, wird dies noch nicht möglich sein. Für Versicherte bleibt die Verwendung der ePA freiwillig.

Mit dem neuen Gesetz erhalten Versicherte auch einen Anspruch darauf, dass Ärzte ihre ePA befüllen. Die Mediziner bekommen für das erstmalige Ausfüllen der elektronischen Patientenakte eine einmalige Vergütung von 10,00 Euro für das Jahr 2021. Die Vergütung für das Befüllen der ePA ab dem 1. Januar 2022 soll zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Bundesmantelvertrag festgelegt werden.

Das Befüllen der Patientenakte können Ärzte auch an Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf oder als berufsmäßige Gehilfen bei ihnen tätig sind, übertragen. Das heißt, dass auch Medizinische Fachangestellte oder Pflegekräfte in Krankenhäusern diese Aufgabe übernehmen können. Denn auch Krankenhäuser werden laut PDSG Zuschläge erhalten, wenn die Akte in Abteilungen dort erstmalig befüllt wird.

Das Bundesministerium geht davon aus, dass den Krankenkassen im ersten Jahr Kosten in Höhe von etwa 140 Millionen Euro entstehen, wenn rund 20 Prozent der GKV-Versicherten im Jahr 2021 ihre elektronischen Patientenakten befüllen lassen.

Wenn rund 14 Millionen Versicherte im ersten Jahr die elektronische Patientenakte nutzen würden, wäre dies nach Aussage des Bundesministeriums ein großer Erfolg der künftigen ePA. Auch bei der Aktualisierung der Notfalldaten soll es für Ärzte weitere Vergütungen geben. Das Honorar liegt derzeit bei 8 Euro und soll auf 16 Euro erhöht werden.

Wie wird die Sicherheit der Patientendaten gewährleistet?

Der Entwurf zu dem neuen Gesetz hat aktuell 139 Seiten und soll etwa 80 neue Paragrafen in das Sozialgesetzbuch V einbringen. Darüber hinaus regelt es die Sicherheit und den Schutz der Patientendaten in vielen Details. Dazu zählt zum einen die Verpflichtung der Krankenkassen, die Daten der Patienten technologisch korrekt zu sichern. Zum anderen erfolgt auch eine Ausweitung des sogenannten „Beschlagnahmeschutzes“ für Papierakten in Praxen auf die elektronischen Daten.

Das Patientendaten-Schutzgesetz legt ferner klar fest, dass Krankenhäuser, Arztpraxen und Apotheken, also die Nutzer der Telematikinfrastruktur (TI), für die Sicherheit und den Schutz der von ihnen verarbeiteten Daten in ihren Räumen verantwortlich sind.

Die gematik GmbH muss wiederum dafür sorgen, dass die TI sicher ist. Die Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Datenautobahn der TI sind in der Pflicht, der gematik GmbH Sicherheitsmängel und Störungen zu melden. Sollten sie dies nicht tun, müssen sie mit einem Bußgeld von 250.000 Euro rechnen.

Weiterhin legt das Gesetz Regelungen für das E-Rezept fest. Im ersten Schritt soll es eine Standard-App geben. Mit der von der gematik GmbH entwickelten Anwendung sollen Patienten in der Apotheke ein elektronisches Rezept einlösen können. Dabei kann es sich sowohl um eine Versandapotheke als auch um eine Apotheke vor Ort handeln. Versicherte haben außerdem die Wahl, das Rezept in einer anderen App zu speichern. Die Standard-App soll im Laufe des Jahres 2021 von der gematik GmbH für E-Rezepte bereitgestellt werden.

Mehr Selbstbestimmung und Transparenz für Versicherte

Das Patientendaten-Schutzgesetz stellt klar, dass jeder die elektronische Patientenakte freiwillig nutzen darf. Das bedeutet im Detail, dass niemand befugt ist, gegen den Willen von Patienten deren Daten festzuhalten. Versicherte haben zudem das Recht, sich für eine einzelne Abspeicherung von Dokumenten zu entscheiden und bei anderen zu widersprechen.

Der Gesetzgeber stärkt diese Selbstbestimmung, indem er Versicherten das Recht auf Zugriffsbeschränkung und Löschung einräumt. Eine solche Zugriffsbeschränkung kann sich zum Beispiel auf den Hausarzt oder einen Facharzt beziehen. Zum Start der Patientenakte wird es aber nicht möglich sein auszuwählen, welche persönlichen Informationen eingesehen werden können und welche nicht (pfalz-express.de berichtete).

Das PDSG gewährleistet die Transparenz, indem Versicherte ab 2022 mit Hilfe von Apps über Tablets und Smartphones Einblick in ihre Daten erhalten. Damit sind sie in der Lage, jederzeit den aktuellen Stand zu überblicken und etwa auch unberechtigt abgespeicherte Informationen zu entdecken. Alternativ wird es möglich sein, die elektronische Patientenakte bei einer Filiale der Krankenkasse einzusehen.

Zuletzt wird mit dem Patientendaten-Schutzgesetz auch eine weitere Forderung der Forschung erfüllt: Ab dem Jahr 2023 sollen Patienten die Option haben, ihre Daten freiwillig zu spenden. Die Forschung erhofft sich von der Bereitstellung der Daten neue Möglichkeiten.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sagte zum Patientendaten-Schutzgesetz: „Ziel ist, dass elektronische Patientendaten nicht in falsche Hände geraten. Ziel ist es aber auch, Patientinnen und Patienten die Chance zu geben, ihre Daten auch vernünftig nutzen zu können.“ Das Gesetz soll in den kommenden Wochen im Bundeskabinett beschlossen werden.

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