Samstag, 27. April 2024

OVG: Moschee in Germersheim zu groß geplant – keine Baugenehmigung

4. Dezember 2023 | Kategorie: Kreis Germersheim, Regional

Ursprünglicher Entwurf der Moschee in der Hans-Sachs-Straße
Foto (Archiv): über DITIB Germersheim (Türkisch Islamischer Kulturverein e.V.)

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat am 4. Dezember 2023 entschieden, dass der Bau einer neuen Moschee in Germersheim in der vorgesehenen Dimension nicht genehmigt werden kann.

Der Verein DITIB Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim hatte einen Antrag gestellt, eine Moschee mit einer Nutzfläche von etwa 2226 Quadratmetern und zwei Gebetsräumen mit einer Gesamtfläche von insgesamt etwa 625 Quadratmetern in einem Wohngebiet zu errichten. Das Gericht bestätigte damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, das die Klage des Vereins im August 2022 abgewiesen hatte.

Erst im Juli 2023 hatte die Ditib Germersheim eine große ⇒ Kundgebung für den Moschee-Neubau veranstaltet.

Hayrettin Günes, Vorsitzender der Ditib Germersheim, hatte auf einen anderen Ausgang gehofft. Foto: Pfalz-Express

Zu große Moschee für Wohngebiet

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Moschee nicht mit der Wohnnutzung in dem besonderen Wohngebiet vereinbar sei. Es sei zu befürchten, dass die Anwohner durch Lärm und Verkehr unzumutbar belästigt würden.

Das Gericht zweifelte an den Angaben des Vereins, wie viele Personen die Moschee tatsächlich nutzen würden. Der Verein hatte die maximale Personenzahl auf 500 Personen begrenzt, aber das Gericht hielt diesen Wert für unrealistisch. Es verwies auf die Tätigkeitsberichte des Vereins, aus denen hervorgehe, dass die aktuell genutzte Moschee auf dem Nachbargrundstück zu verschiedenen Anlässen von deutlich mehr als 500 Besuchern frequentiert werde. Die geplante Moschee solle eine doppelt so große Nutzfläche und eine anderthalb mal so große Gebetsfläche erhalten wie die bestehende Moschee.

Unzureichendes Stellplatzkonzept

Im Urteil wurde auch auch das Stellplatzkonzept des Vereins kritisch betrachtet, das nur 15 zugängliche Stellplätze zur Nachtzeit vorsehe. Dies sei eine Anpassung an ein Lärmschutzgutachten, das bei einem Vollbetrieb des Parkplatzes zur Nachtzeit die zulässigen Lärmwerte überschreiten würde. Das Gericht vermutete jedoch, dass vor allem im Fastenmonat Ramadan auch zur Nachtzeit deutlich mehr als 15 Autos die Moschee anfahren würden, da auch dann mit hohen Besucherzahlen zu rechnen sei. Der dadurch verursachte Parksuchverkehr sei der Moschee zuzurechnen und stelle eine weitere Lärmbelästigung für die Anwohner dar.

Der Verein plane die Einrichtung von insgesamt 66 Stellplätzen, von denen in der Zeit von 22 bis 23 Uhr nur 15 zugänglich sein sollen. Das Gericht hielt dies für nicht ausreichend, um den zu erwartenden Verkehr zu bewältigen.

Keine Berufung gegen Urteil zugelassen

Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag des Vereins auf Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Es stimmte dem Verwaltungsgericht zu, dass die Moschee nicht ohne weiteres in dem Wohngebiet gebaut werden könne.

Es reiche nicht aus, dass der Verein ein Nutzungskonzept und ein Lärmschutzgutachten vorgelegt habe. Es müsse noch geprüft werden, ob die Moschee als religiöse Einrichtung in dem Wohngebiet mit der Wohnnutzung verträglich sei. Das Gericht verwies auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts, die es für richtig hielt.

Kein grundsätzliches Verbot für Moscheebau

Das Gericht sagte auch, dass die Ablehnung der Baugenehmigung den Verein nicht in seiner Religionsfreiheit verletze. Denn die Errichtung von Kultusstätten habe Grenzen, die durch das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht gesetzt würden. Es gehe nicht darum, ob der Verein seine Religion in dem Wohngebiet ausüben dürfe, sondern wie groß die Moschee sein dürfe, damit sie noch zum Wohngebiet passe. (cli)

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