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Karlsruhe – Die hohen Steuerzinsen von jährlich sechs Prozent sind seit dem Jahr 2014 verfassungswidrig. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli hervor, der am Mittwoch veröffentlicht wurde.
Dies gilt demnach für Steuernachforderungen und -erstattungen. Die Verzinsung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent sei nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als „evident realitätsfern“ erweise, hieß es zur Begründung. Dies sei spätestens seit dem Jahr 2014 der Fall.
Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich ein „strukturelles Niedrigzinsniveau“ entwickelt, das nicht mehr Ausdruck „üblicher Zinsschwankungen“ sei. Das bisherige Recht sei für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar, so die Karlsruher Richter. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume seien die Vorschriften dagegen unanwendbar.
Die Zinsen werden bei der Einkommens-, Körperschafts-, Vermögens-, Umsatz- und Gewerbesteuer fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert das Finanzamt, im zweiten der Steuerzahler. Wer also nachzahlen musste, bekommt möglicherweise einen Teil der Zinsen zurück. Wer zu viel bezahlte Steuern zurück bekommen hat, muss wahrscheinlich die Verzinsung teilweise zurückzahlen.
Das Verfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Wie hoch der Zinssatz sein darf, ließ das Gericht zunächst offen. (dts Nachrichtenagentur/red)

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