Berlin – Nach Auffassung der Bundespolizei ist die Inhaftnahme unerlaubt einreisender Migranten rechtlich zulässig, die nicht unmittelbar an der Grenze zurückgewiesen werden können.
Die „Welt“ berichtet über einen entsprechenden Erlass, in dem sich das Bundespolizeipräsidium auf aktuelle Beschlüsse des Bundesgerichtshofes (BGH) bezieht.
Laut Bundespolizei habe der BGH die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt, „dass im Fall der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die Zurückweisung und damit auch die Zurückweisungshaft zulässig sind“.
Die Bundespolizei schreibt weiter, dass die jüngste Rechtsprechung die Inhaftnahme von Personen, „deren Einreiseverweigerung nicht unmittelbar vollzogen werden kann, als gesetzlichen Regelfall“ betrachte.
„Einzige Voraussetzung für die Anordnung der Zurückweisungshaft“ sei, „dass die von der Grenzbehörde angeordnete Einreiseverweigerung nicht unverzüglich vollzogen werden“ könne. Gleichwohl stellt die Behörde in dem dreiseitigen Schreiben fest, dass die „Weisungslage zur Einreiseverweigerung“ unberührt bleibe.
Das heißt, dass die Bundespolizei aufgrund der Regierungsentscheidungen zwar weiterhin von umfassenden Zurückweisungen an der Grenze absieht. Gleichzeitig macht sie aber deutlich, dass sie keine juristischen Hürden für solche Zurückweisungen sieht.
Armin Schuster, CDU-Obmann im Innenausschuss des Bundestages, begrüßte das Schreiben der Bundespolizei, das seiner Meinung nach „in mehrfacher Hinsicht für Klarheit“ sorge: „Zurückweisungen an der Grenze sind zulässig und die Zurückweisungshaft zur Prüfung der Einreiseverweigerung unterliegt nicht den hohen Hürden der Abschiebe- oder Dublin-Haft“, sagte Schuster zur der „Welt“.
„Damit schafft ein Gericht endlich Klarheit, dass die geplanten Verfahren in Transitzentren rechtlich zulässig sind.“
Es würden somit an den bayerischen Grenzübergängen die Voraussetzungen geschafft für die geplante schnelle Rückübernahme von Dublin-Fällen.
Schuster hielt es zudem für denkbar, dieses strenge Kontrollprinzip nicht nur für die drei Übergänge in Bayern, sondern für den gesamtdeutschen 30-Kilometer-Grenzbereich anzuwenden.
Die Frage, ob Zurückweisungen innerhalb des Schengen-Raums an Kontrollpunkten rechtlich zulässig sind und inwiefern sie eingeführt werden könnten, hatte zuletzt für großen Streit innerhalb der Union gesorgt.
Man einigte sich schließlich darauf, an den drei kontrollierten Übergängen in Bayern lediglich Personen mit Wiedereinreisesperre zurück zuweisen.
Außerdem sollen jene Migranten, die bereits in einem anderen EU-Land Asyl beantragt haben, in Grenznähe untergebracht werden und von dort direkt in den zuständigen Mitgliedsstaat gebracht werden. (dts Nachrichtenagentur)

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