Nürnberg – Die Bundesagentur für Arbeit verschärft erheblich die Gangart gegenüber Hartz-IV-Empfängern, die ihre Bedürftigkeit selbst verursacht oder verschlimmert haben sollen.
Das berichtet „Bild“ unter Berufung auf eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) an die Jobcenter.
Danach sollen Betroffene, die ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeiführen, sie erhöhen oder nicht verringern, künftig sämtliche erhaltenen Leistungen für bis zu drei Jahre zurückzahlen müssen. Selbst der Wert von Essens-Gutscheinen muss erstattet werden.
Schärfer ahnden sollen die Ämter laut der Weisung sogenanntes „sozialwidriges Verhalten“ von Hartz-IV-Empfängern. Bisher konnten sie nur zur Rückerstattung von Leistungen gezwungen werden, wenn sie ihre Notlage selbst verursacht haben, z.B. in dem sie ihr gesamtes Vermögen beim Glücksspiel durchgebracht hatten und deshalb Hartz IV beantragen mussten.
Ab sofort gilt das aber auch für die Fälle, in denen die Betroffenen während des Hartz-IV-Bezugs nichts tun, um aus ihrer Notlage herauszukommen, sie sogar vorsätzlich oder grob fahrlässig verschärfen.
Die BA nennt in ihrer Weisung, die auf die jüngsten Änderungen des Hartz-IV-Gesetzes zurückgeht, konkrete Beispiele.
Betroffen sind zum Beispiel:
- Berufskraftfahrer, die den Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer verlieren und dann auf Hartz IV angewiesen sind.
- Hartz-IV-Empfänger, die bezahlte Jobs grundlos ablehnen und deshalb weiter auf Hartz IV angewiesen bleiben.
- Mütter, die sich weigern, die Namen der Väter ihrer Kinder zu nennen. Denn der müsste möglicherweise Unterhalt zahlen. Dann müsste das Jobcenter weniger Leistungen an die Mütter überweisen.
- Hartz-IV-Aufstocker, wenn sie ihre niedrig bezahlten Jobs ohne wichtigen Grund aufgeben und dadurch mehr Geld von den Jobcentern benötigen, um den Lebensbedarf zu decken.
- Personen, die ihren Job freiwillig aufgeben, um sich in einem Bereich weiterzubilden, für den es keine Arbeitsplatzaussicht gibt.
Stoßen die Jobcenter künftig auf solche Fälle, sollen sie laut „Bild“ für eine Dauer von bis zu drei Jahren sämtliche Leistungen zurückverlangen können. Das gilt auch für die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Gutscheine.
Haftbar sollen auch die Erben eines Hartz-Empfängers sein. (dts Nachrichtenagentur)

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