Alle Jahre wieder – Umtausch und Reklamation

28. Dezember 2012 | Kategorie: Recht

Nicht alle Geschenke kommen gut an. Für den Umtausch gibt es gesetzliche Richtlinien. Foto: Haines/CC-by-sa 2.0/de

 

Was gab es denn dieses Jahr zu Weihnachten? Die achte blau gestreifte Krawatte. Oder doch der dritte Band von Harry Potter, der schon zweimal im Schrank steht? Die Schuhe drücken, die Socken kratzen – mit Weihnachtsgeschenken trifft man nicht immer ins Schwarze.

Deshalb setzt zwischen den Feiertagen regelmäßig ein Run der Umtauschwilligen auf die Geschäfte ein. Aber kann man solche Geschenke eigentlich wieder umtauschen? Was sollte man als Schenker bereits beim Kauf beachten? Sind Geschenkgutscheine vielleicht die bessere Alternative? ARAG Experten geben Antworten:

Kein Recht auf Umtausch

Grundsätzlich gilt, dass es bei Nichtgefallen kein Rückgabe- oder Umtauschrecht gibt. Die großen Kaufhäuser nehmen jedoch aus Kulanz gekaufte Ware zurück, die kleineren Läden häufig gegen einen Umtauschgutschein.

Online-Shop

Anders sieht es bei Ware aus, die in Online-Shops erworben wird. Hier räumt der Gesetzgeber grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein, welches auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann. Der Kunde braucht keinen Grund für die Rücksendung anzugeben. Um das Widerrufsrecht auszuüben, genügt die Rücksendung der Sache innerhalb der Frist an den Unternehmer. Anders als z. B. bei einer Kündigung reicht die rechtzeitige Absendung, der Zeitpunkt des Zugangs beim Unternehmer ist hier nicht entscheidend. Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmen oftmals schon für die Prüfung der Ware durch den Käufer einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen, weil diese sich verschlechtert haben soll. Da dies gegen EU-Recht verstößt, ist seit einiger Zeit auch in Deutschland ein Gesetz in Kraft, wonach dieser Anspruch den Verbraucher nicht mehr belasten darf. Es darf also nur noch für den Fall, dass der Verbraucher die übermäßig benutzt, Wertersatz seitens des Händlers geltend gemacht werden.

Gewährleistung

Nicht zu verwechseln mit dem Umtausch bei Nichtgefallen sind die Rechte und Ansprüche aus Gewährleistung, wenn ein Mangel an der Kaufsache vorliegt. In so einem Fall kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, d.h. entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder verstreicht die ihm hierfür angemessen gesetzte Frist, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Wichtig: Viele Verkäufer verweisen den Kunden an den Hersteller. Dies braucht der Kunde jedoch nicht hinzunehmen, der gesetzliche Gewährleistungsanspruch richtet sich immer direkt gegen den Verkäufer. Gegenüber dem Hersteller kann höchstens ein vertraglich eingeräumter selbständiger Garantieanspruch bestehen.

Geschenkgutschein

Viele möchten bei der Wahl eines passenden Geschenks dem Beschenkten eine größeren Freiraum ermöglichen und entscheiden sich für einen Geschenkgutschein. Auch hier gibt es einiges zu beachten, da es verschiedene Arten von Gutscheinen gibt und es bei der Einlösung immer wieder zu Problemen kommt, insbesondere wenn die – auf den meisten Gutscheinen vom Händler bestimmte – Frist abgelaufen ist. Wenn eine Frist durch Aufdruck gesetzt wurde, gilt diese als AGB und darf nicht zu kurz sein. Hierzu gibt es laut ARAG Experten unterschiedliche Rechtsprechungen, wobei sich alle Gerichte einig sind, dass eine Frist von unter einem Jahr nicht angemessen ist.

Bei handschriftlicher Vereinbarung sollte bereits beim Kauf auf die angemessene Frist geachtet werden, da diese als individuell vereinbart gilt und nicht der AGB-Kontrolle unterliegt. Ist der Gutschein in Vergessenheit geraten und die Frist – gleich ob handschriftlich oder durch Aufdruck angebracht – abgelaufen, so kann man – bis zum Eintritt der Verjährung – zumindest das Geld abzüglich des entgangenen Gewinns gemäß § 812 BGB zurückverlangen, weil ansonsten der Händler ungerechtfertigt bereichert ist. Zudem ist auch gut zu wissen, dass Gutscheine von jedermann eingelöst werden können, da diese Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB sind und es nur auf den Besitz ankommt. Selbst der Eintrag des Namen des Beschenkten ist unschädlich, da hier nur der Geschenkgutschein zu einem persönlicheren Präsent gemacht werden soll. Ist auf dem Gutschein überhaupt keine Frist vermerkt, so gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. (red/lifePR)

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