Freitag, 19. April 2024

Verwaltungsgericht: Fachmarktzentrum Rohrbach darf Schuhgeschäft bauen

22. Juli 2020 | Kategorie: Kreis Südliche Weinstraße, Landau, Regional, Wirtschaft in der Region

Schon immer gab es Auseinandersetzungen um das Rohrbacher Fachmarktzentrum: Ende Februar 2017 demonstrierten hunderte Befürworter vor Ort.
Foto: Pfalz-Express

Rohrbach – Im Fachmarktzentrum (Südpfalz-Center) in Rohrbach darf aller Voraussicht nach ein Schuhfachgeschäft mit einer Fläche von 468,35 Quadratmetern gebaut werden. 

Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt vorerst entschieden. Die Stadt Landau hatte Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und damit eine aufschiebende Wirkung beantragt. Das bedeutet, in der Zeit bis zur Entscheidung darf nicht gebaut werden. Der Widerspruch richtete sich gegen den Landkreis Südliche Weinstraße, die Ortsgemeinde Rohrbach und gegen die Betreibergesellschaft CC Development GmbH mit Sitz in Michelfeld (Baden-Württemberg).

Wie schon beim früheren Streit um das Fachmarktzentrum muss auch dieses mal die Stadt Landau eine Niederlage einstecken: Das Gericht entschied, der Bauvorbescheid aus dem Jahr 2016 sei bestandskräftig – unter Dach und Fach also – und lehnte den Antrag aus Landau ab. Dennoch bleibt es eine vorläufige  Entscheidung, weil es erst einmal nur um die aufschiebende Wirkung ging. Letztendlich wird sich aber wohl nichts mehr ändern. Mit dem Bescheid vom 26. Januar 2016 sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens schon damals umfassend bestätigt worden, so das Gericht. Landau hat dennoch die Möglichkeit einer weiteren Klage.

Info

Die Stadt Landau hatte am 15. Juni 2020 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die aktuelle Baugenehmigung vom 28. April 2020 nachgesucht.

Man befürchtet dort, dass eine Erweiterung des Fachmarktzentrums um einen Anbau für den Schuhverkauf eine „weitere Störung der von der Landesplanung als eigene Rechtsposition zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen.“ Das Fachmarktzentrum Rohrbach mit einer Verkaufsfläche von künftig über 9.000 Quadratmetern liege in einer Gemeinde, der keine besondere Funktion im Landschaftsprogramm und Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) zugewiesen sei, an einem nicht integrierten und nach der Landesplanung nicht zulässigen Standort. (cli/mal)

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