Tübingen – Wird ein in Untersuchungshaft einsitzender Tatverdächtiger freigesprochen, dann hat das Gericht meistens nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ entschieden.
Die Unschuld gilt selten als erwiesen, hat das Institut für Kriminologie der Universität Tübingen herausgefunden, das Freisprüche nach U-Haft analysiert und die erste Studie dazu in Deutschland vorgelegt hat.
Laut Strafverfolgungsstatistik liegt die Wahrscheinlichkeit, freigesprochen zu werden, allgemein im niedrigen Prozentbereich – außer bei mutmaßlichen Vergewaltigern.
Von allen Angeklagten, die sich wegen Diebstahls oder Körperverletzung verantworten müssen, werden lediglich in 2,4 beziehungsweise 7,4 Prozent der Fälle freigesprochen. Von den wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung Angeklagten werden dagegen mehr als ein Viertel freigesprochen.
In der Tübinger Studie wurden 55 Freispruchverfahren wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung analysiert. In zwei Dritteln der Fälle musste das Gericht entscheiden, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hatten oder nicht; in einem Drittel war es fraglich, ob es die vom Opfer geschilderten sexuellen Handlungen überhaupt gegeben hatte.
95 Prozent dieser Verfahren entschied das Gericht nach dem In-dubio-pro-reo-Grundsatz. (dts Nachrichtenagentur)

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