Berlin – Rauchertherapien und Medikamente gegen das Entzugssyndrom sollen künftig von den Krankenkassen bezahlt werden: Um dies zu erreichen, bereitet der Wissenschaftliche Aktionskreis Tabakentwöhnung derzeit Musterklagen gegen Krankenkassen vor. „
Wir wollen wissen, ob die Gesetzeslage dem Gleichbehandlungsgebot und dem Recht auf gesundheitliche Unversehrtheit und Behandlung widerspricht. Deshalb werden die Klagen auch so vorbereitet, dass sie gegebenenfalls von Sozialgerichten direkt zur Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet werden könnten“, sagte einer der Initiatoren der Aktion, Professor Stephan Mühlig.
Mühlig ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Psychologie an der Technischen Universität Chemnitz. Hintergrund für den Vorstoß der Mediziner und Wissenschaftler ist die Tatsache, dass in Deutschland bei der Behandlung von Suchtkranken mit zweierlei Maß gemessen wird. Während Alkohol- und Drogenabhängigkeit seit Jahrzehnten als Suchtkrankheit anerkannt und vom Gesundheitssystem finanziert werden, stuft das Sozialgesetzbuch die Tabakentwöhnung als „Wellness“-Behandlung ein. Deshalb dürfen die Krankenkassen die Therapieleistungen nicht bezahlen.
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Mechthild Dyckmans unterstützt die Forderung der Mediziner: „Rauchen ist und bleibt der bedeutendste Risikofaktor für eine Vielzahl von Erkrankungen und vorzeitigen Tod. Als Drogenbeauftragte habe ich mich in den letzten Jahren intensiv mit Fragen der Suchtabhängigkeit und den erforderlichen Behandlungsansätzen beschäftigt und komme zu Ergebnissen, die so von der Bundesregierung noch nicht geteilt werden. Ich persönlich unterstütze den Vorstoß, Tabakabhängigkeit als behandlungsbedürftige Suchterkrankung anerkennen zu lassen. Ebenso wie die Alkoholabhängigkeit führt die Tabakabhängigkeit zu schwerwiegenden Folgeerkrankungen und gehört spätestens dann in ärztliche Hände. Wir sollten alles dafür tun, diesen schwer erkrankten Menschen diejenige Behandlung zukommen zu lassen, die sie benötigen. Nicht jedes Nikotinpflaster, aber ärztlicherseits angeordnete Entwöhnungsbehandlungen und entsprechende verordnungspflichtige Medikamente bei einer vom Arzt diagnostizierten Abhängigkeitserkrankung, müssten dann auch erstattungsfähig sein“, sagte Dyckmans.(dts Nachrichtenagentur)

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