Montag 14.September 2026

Spenden-Radtour mit Kühlschrank: Künstlername „Oggie“ darf nicht in amtliche Dokumente

12. August 2026 | Kategorie: Kreis Bad Dürkheim

Symboldbild: Pfalz-Express

VG Eisenberg (Donnersbergkreis) – Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der „Oggie“ als Künstlernamen in seine Ausweisdokumente eintragen lassen wollte.

Bekannt wurde der Mann 2022 durch eine ungewöhnliche Fahrradreise: Er fuhr von Eisenberg nach Istanbul und nahm dabei einen Kühlschrank auf dem Gepäckträger mit. Mit der Aktion sammelte er mehr als 13.000 Euro für die Kinderkrebsstiftung. Darüber berichteten Medien, außerdem trat der Mann in sozialen Netzwerken und im Fernsehen auf.

Anschließend beantragte er bei der Verbandsgemeinde Eisenberg, „Oggie“ als Künstlernamen in seine Ausweisdokumente aufzunehmen. Er argumentierte, seine Aktion habe eine schöpferische Dimension gehabt und auf gesellschaftliche Missstände aufmerksam machen sollen.

Das sah die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts anders. Bereits die Schreibweise des Namens sei nicht einheitlich. Der Mann trete öffentlich unter „Oggie“, „Oggi“, „Oggy“ und „oggiethedoggie“ auf. Eine eindeutige Zuordnung sei damit nicht gewährleistet.

Auch eine künstlerische Tätigkeit sah das Gericht nicht. Die Fahrradreise falle nicht unter den Schutz der Kunstfreiheit. Im Mittelpunkt hätten vielmehr die sportliche Herausforderung und das Sammeln von Spenden gestanden. Dafür spreche auch, dass die Größe des transportierten Gegenstands vom Spendenaufkommen abhängig gemacht worden sei. Bei weniger Spenden wäre es beispielsweise ein Toaster geworden.

Auch der gesellschaftliche Appell, der mit der Reise verbunden war, mache daraus noch keine Kunst. Nach Ansicht des Gerichts fehle außerdem die notwendige Bekanntheit unter dem Namen „Oggie“. In Medienberichten sei der Mann überwiegend unter seinem bürgerlichen Namen aufgetreten. „Oggie“ sei dort lediglich als Spitzname oder Zusatz verwendet worden.

Auch rund 4.000 Follower in sozialen Netzwerken reichen nach Ansicht des Gerichts nicht für die erforderliche Bekanntheit aus.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

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